Neues Unterhaltsrecht ab 01.01.2008 - Ein Überblick

18.10.2007, Autor: Herr David Frinken / Lesedauer ca. 1 Min. (3202 mal gelesen)
Reform des Unterhaltsrecht zum 01.08.2008 zur Abschaffung der Ungleichbehandlung von Müttern „nichtehelicher Kinder“. Ein Überblick.

Eine grundlegende Reform des Unterhaltsrechts ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Hier die Änderungen im Kurzüberblick:

Kindesunterhalt:
Es soll nun ein Mindestunterhalt für Kinder gesetzlich bestimmt werden. Dieser entspricht dann im Wesentlichen dem steuerrechtlichen Existenzminimum.
Das Kindergeld wird nun unterhaltsrechtlich dem Kind zugewiesen und reduziert den Unterhaltsbedarf des Kindes.
Neuregelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge bei mehreren Unterhaltsberechtigten: Im sog. Mangelfall gehen minderjährige Kinder und volljährige Schüler bis zum 21. Lebensjahr allen anderen vor; weitgehende Aufhebung der Privilegierung des ersten Ehegatten; alle kinderbetreuenden Elternteile, auch nicht verheiratete, haben Vorrang vor allen anderen Ehegatten und sind zusammen mit Ehegatten bei Ehen „von langer Dauer“ im 2. Rang zu finden.

Unterhalt geschiedener Ehegatten:
Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wird deutlich verschärft, d.h. erhöhte Anforderungen zeitlich und inhaltlich an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, auch und gerade bei Kinderbetreuung. Von dem betreuenden Elternteil kann zukünftig früher als bisher eine gestaffelte Erwerbstätigkeit verlangt werden, ggf. schon nach dem 3. Geburtstag des Kindes.
Es wird neue und vereinfachte Möglichkeiten geben, den Unterhalt zeitlich und der Höhe nach zu begrenzen. Neuregelung der Begrenzung / Versagung von Unterhalt bei Aufnahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner.
Die Reform führt zu einer Besserstellung von Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, aber ein Kind betreuen durch veränderter Rangfolge (s.o.) und durch Erweiterung des Betreuungsunterhalts über 3 Jahre hinaus aus Billigkeitsgründen bzw. einer Gleichstellung der „nichtehelichen“ Mütter mit Müttern von in der Ehe geborenen Kindern.