Zur Wirksamkeit von Eheverträgen

25.08.2007, Autor: Frau Monika Luchtenberg / Lesedauer ca. 4 Min. (3581 mal gelesen)
NEUE ENTSCHEIDUNG DES BUNDESGERICHTSHOFS ZUR WIRKSAMKEIT VON EHE-VERTRÄGEN VOM 28. MÄRZ 2007 - XII ZR 130/04 -
(STAND AUGUST 2007)

NEUE ENTSCHEIDUNG DES BUNDESGERICHTSHOFS ZUR WIRKSAMKEIT VON EHEVERTRÄGEN VOM 28. MÄRZ 2007 - XII ZR 130/04 - (STAND AUGUST 2007)


Der Bundesgerichtshof hat in seiner neuesten und damit 13. Entscheidung zur Wirksamkeit von Eheverträgen entschieden, daß die Vereinbarung in einem Ehevertrag, wonach der Betreuungsunterhalt der Ehefrau bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, nicht schlechthin sittenwidrig sein muß. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, wie dem Leitsatz zu entnehmen ist.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die im Jahre 1955 geborene Klägerin ist gelernte Goldschmiedin, der Beklagte Diplom-Ingenieur für Feinwerktechnik. Die Klägerin zog im Juni 1984 zu dem Beklagten, der im Juweliergeschäft seiner Eltern angestellt war und darüber hinaus Mieteinnahmen aus einem Mehrfamilienhaus erzielte. Ab Juli 1984 war die Klägerin ebenfalls im Juweliergeschäft der Eltern des Beklagten als Goldschmiedin tätig. Sie wurde 1986 schwanger. Der Beklagte willigte auf Drängen seiner Eltern in die Ehe ein. Die Eheschließung machte er vom Abschluß eines Ehevertrages abhängig, der im März 1986 geschlossen wurde. Darin wurde u.a. Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Zum Unterhalt trafen die Parteien eine Vereinbarung, wonach ein wechselseitiger Unterhaltsverzicht auch für den Fall der Not erklärt wurde. Der Beklagte verpflichtete sich jedoch dazu, der Klägerin im Falle der Betreuung gemeinsamer Kinder Unterhalt solange zu zahlen, bis das jüngste Kind das sechste Lebensjahr vollendet erreicht hätte. Darüber hinaus verpflichtete er sich zur Zahlung einer wertgesicherten Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung in Höhe von DM 3.000,00 jährlich bis zur Rechtskraft einer Scheidung. Mit der Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung sollte der Unterhaltsverzicht wirksam werden.

Am 4. April 1986 heirateten die Parteien. Die Klägerin arbeitete zunächst noch weiterhin ganztags, nach der Geburt der Tochter nur noch stundenweise, später wieder halbtags und nach der Einschulung der Tochter wiederum in geringerem Umfang im schwiegerelterlichen Geschäft. Auf die vereinbarte Abfindung erhielt die Klägerin von dem Beklagten insgesamt rd. DM 65.000,00, die ihr bereits während der Ehe teilweise in bar und teilweise in Form einer betrieblichen Altersversorgung gutgebracht wurden. Die Abfindung wurde teilweise auch für den Lebensunterhalt verbraucht. Der Beklagte übernahm 1995 das Geschäft von seinen Eltern. Im Juni 2002 kam es zur Trennung. Die Ehe wurde geschieden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren machte die Klägerin nach Rechtskraft der Scheidung Zugewinnausgleichsansprüche geltend und verlangte zur Bezifferung ihrer Ansprüche zunächst die Auskunftserteilung durch den Beklagten.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Celle hatte den Beklagten auf die Berufung der Klägerin zur Auskunftserteilung verurteilt, weil es die Auffassung vertrat, der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, daß der Ausschluß des Zugewinnausgleichs für sich genommen nicht zu beanstanden sei, weil der Kernbereich der Scheidungsfolgen nicht berührt werde. Ein Ausschluß von Zugewinnausgleichsansprüchen sei zulässig und regelmäßig nicht sittenwidrig. Auch führe eine durch Schwangerschaft bewirkte ungleiche Verhandlungsposition nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Ehemann habe hier ein berechtigtes Interesse an der wirtschaftlichen Substanz des im vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern gehabt. Sein Interesse daran, den Fortbestand dieses Geschäfts als Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen für einen Wertzuwachs während der Ehe zu gefährden, erscheine legitim und sei nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke anzusehen.

Auch die Gesamtwürdigung des Ehevertrages unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Unterhaltsregelung führte nach Auffassung des BGH in dieser Entscheidung nicht zur Beurteilung als sittenwidrig und damit zur Nichtigkeit des Vertrages insgesamt.

Der teilweise Unterhaltsverzicht sei, so der BGH, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die getroffene Regelung halte der Überprüfung stand. Die Klägerin habe nach der Vereinbarung für den Fall der Scheidung Anspruch auf Betreuungsunterhalt gemäß den gesetzlichen Vorschriften beanspruchen können. Die Rechtsprechung gehe zwar davon aus, daß auch bei der Betreuung von Kindern, die älter als 6 Jahre sind, noch keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bestehe. Dies bedeute aber nicht, daß Vereinbarungen, in denen etwas anderes festgelegt werde, deshalb sittenwidrig seien. Es sei auch hier auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Im entschiedenen Fall sei die Betreuung des Kindes schon aufgrund der räumlichen Nähe von Arbeitsplatz und Wohnung und der Mitbetreuung des Kindes durch die Großeltern möglich und gewollt gewesen. Die Klägerin hätte im übrigen auch nach dem 6. Lebensjahr des Kindes nicht mittellos dagestanden, weil der Beklagte ihr eine mit einer Währungsgleitklausel wertgesicherte "Unterhaltsabfindung im Rahmen der Vermögensbildung" gezahlt hätte.

Den Ausschluß eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit und Alters fand der BGH nicht zu beanstanden, weil die Lebensplanung der Parteien nicht dahin gegangen sei, daß die Klägerin sich dauerhaft oder doch langfristig aus dem Berufsleben hätte zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollen. Nur in diesem Falle wäre eine Abhängigkeit von dem Beklagten begründet worden.

Auch den Ausschluß des Versorgungsausgleichs war nach Meinung des BGH nicht zu beanstanden, weil nach den Vorstellungen bei Abschluß des Ehevertrages absehbar gewesen sei, daß die Klägerin ausgleichspflichtig sein würde, wenn sie im Geschäft angestellt war, während der Beklagte als Selbständiger nur geringe oder gar keine dem Versorgungsausgleich unterliegende Rentenansprüche aufbaute.

Bedeutsam ist die Entscheidung für die Beurteilung bestehender und den Abschluß neuer Eheverträgen deshalb, weil man nunmehr davon ausgehen kann, daß ein Unterhaltsverzicht zumindest ab dem 6. Lebensjahr eines Kindes nicht mehr als sittenwidrig beanstandet werden wird, wenn nach den Planungen und Vorstellungen der Ehegatten die Fortsetzung der Arbeitstätigkeit der Ehefrau bei konkret ins Auge gefaßter Betreuungsmöglichkeit vorgesehen war.

Der Bundesgerichtshof greift hier im übrigen bereits dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vor, das ebenfalls auf die Betreuungsmöglichkeiten abstellt und voraussichtlich auch zu einer Herabsetzung des Kindesalters führen wird, ab dem die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit durch den betreuenden Elternteil verlangt werden kann.

Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist auch, daß die Nachrangigkeit des Zugewinnausgleichs im Rahmen der gesamten Scheidungsfolgen noch einmal hervorgehoben worden ist.