Rechtstipps in der Rubrik IT-Recht
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2013
Ein unternehmerischer Facebook-Auftritt, der einen gewissen Grad von Selbständigkeit gegenüber der präsentierten Firma hat, muss den Vorgaben des § 5 TMG gerecht werden.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2013
Der Aufruf einer Verbraucherzentrale, Banken zur Kündigung der Konten von Betreibern sog. Abofallen aufzufordern, kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2013
Im Regelfall stellt bereits die Abrufbarkeit von urheberrechtlich geschütztem Inhalt von einer Website einen Rechtsverstoß dar, ohne dass es auf eine noch aktive Verlinkung des Inhalts mit der Website ankommt.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2013
Personenbezogene Daten von Kunden sind im Fall der Insolvenz des technischen Dienstleisters, der den Versand eines Newsletters abwickelt, auszusondern und an den Auftraggeber herauszugeben.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2013
Das Verbreiten von fremdem Inhalt auf der eigenen Internetseite in einem sog. Frame führt nicht zu einem haftungsrechtlich relevanten Zueigenmachen. Allerdings können bei Kenntnis von rechtsverletzendem Inhalt Handlungspflichten des
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2013
Auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-in-Verfahren aufgefordert wird, fällt als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2013
Ein Internetanschlussinhaber, der bewusst eine Software (hier: RetroShare) zum Datenaustausch über das Internet einsetzt, die es anderen Nutzern des Austauschsystems ermöglicht, rechtswidrig Dateien über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2012
Das aus einer verdeckten Videoüberwachung erworbene Beweismaterial unterliegt nicht allein deshalb einem prozessualen Beweisverwertungsverbot, weil es in öffentlich zugänglichen Räumen gewonnen wurde, ohne dass der Umstand der Beobachtung und die
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2012
Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses haftet nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer einer über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung, wenn er i.S.d. sekundären Darlegungslast seine Täterschaft bzw. Beteiligung substantiiert bestreitet und
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2012
1. Ein Anschlussinhaber muss alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung seines Anschlusses zu unterbinden.2. Unter dem Vorbehalt, dass die notwendigen technischen Mittel im maßgeblichen Zeitraum zur