Das Testament und das Grundbuch

17.11.2021, Autor: Frau Kathrin Fedder-Wendt / Lesedauer ca. 2 Min. (1503 mal gelesen)
Ein eigenhändiges Testament ist keine öffentliche Urkunde und ersetzt keinen Erbschein. Damit kann es die Erbenstellung für eine Eintragung im Grundbuch nicht nachweisen.

Oftmals fragen Erben sich, ob sie einen Erbschein benötigen, zum Beispiel, um sich gegenüber der Bank des Erblassers legitimieren oder sich als neue Eigentümer eines ererbten Grundstücks im Grundbuch eintragen lassen zu können.

Einen Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen und schließlich erteilt zu bekommen, kostet und dauert. Aus diesen Gründen versucht so mancher Erbe, ohne ein solches Dokument auszukommen – nicht immer mit Erfolg.

Das zeigt der kürzlich vom Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschiedene Fall:

Was die Grundbuchordnung für eine Eintragung fordert

Der Erbe einer Erbbauberechtigten wollte sich in das Wohnungserbbaugrundbuch eintragen lassen. Seine Erbenstellung versuchte er, mit dem privatschriftlichen, d.h. eigenhändigen Testament und dem Eröffnungsprotokoll nachzuweisen – ohne Erfolg.

Nach der Grundbuchordnung muss der Antragsteller seine Erbenstellung nachweisen durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ersatzweise durch ein Testament, das „in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist“. Mit einer „öffentlichen Urkunde“ gemeint sind z.B. notariell beurkundete Testamente.

Der Antragsteller argumentierte, dass das privatschriftliche Testament beim Nachlassgericht hinterlegt gewesen und vom Nachlassgericht eröffnet worden sei, wodurch es in seiner rechtlichen Wirkung dem notariellen Testament gleichstehe.
Das Grundbuchamt und das Oberlandesgericht sahen das anders.

Was eine „öffentliche“ Urkunde ist, ist in der Zivilprozessordung definiert. Diese Begriffsbestimmung, so das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, gelte auch für die Grundbuchordnung. Danach müsse die Urkunde von einer dafür zuständigen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen und zuständigen Person (z.B. einem Notar) in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sein.

Ein eigenhändiges Testament würde weder durch die amtliche Verwahrung noch durch die nachlassgerichtliche Eröffnung zu einem öffentlichen Testament oder einer öffentlichen Urkunde (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 08.09.2021, Az. 2 Wx 49/21, ZErb 2021, 445 ff).

Tipp

Wer Grundeigentum, Wohnungseigentum oder ein Erbbaurecht zu vererben hat, sollte sich vor Errichtung seines Testaments überlegen, ob es privatschriftlich errichtet oder von einem Notar beurkundet werden soll. Die Frage stellt sich im Hinblick auf die später notwendig werdende Eintragung der Erben im Grundbuch:

Wer soll welche Kosten tragen? Der Testierende oder seine Erben?

Die Kosten für die notarielle Beurkundung trägt derjenige, der sie veranlasst hat, also der – künftige - Erblasser oder bei gemeinschaftlichen Testamenten die – künftigen – Erblasser.
Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins trägt derjenige, der ihn beantragt hat, also der Erbe oder die Miterben.

Sowohl die Notarkosten als auch die Gerichtskosten werden nach derselben Gebührentabelle abgerechnet. Bei den Gerichtskosten allerdings fällt keine Umsatzsteuer an, so dass ein Erbschein in der Regel günstiger ist als eine notarielle Beurkundung.

In dem hier besprochenen Fall hatte der Antragsteller geltend gemacht, dass die Erbscheinsanforderung seitens des Grundbuchamtes in seinem besonderen Fall unverhältnismäßig sei, weil er über keine regelmäßigen Einkünfte verfüge und die Kosten durch Ersparnisse decken müsse.

Ist also absehbar, dass die eigenen Erben dereinst Schwierigkeiten haben werden, die Kosten für einen Erbschein zu tragen, dann sollte ein Testament notariell beurkundet werden.