Grundstück von der BImA gekauft: Nachforderungen sind unzulässig
12.01.2016, Autor: Herr Oliver Schöning / Lesedauer ca. 2 Min. (336 mal gelesen)
Eine Klausel in den AGB der BImA, die den Kunden zur Nachzahlung bei einer Wertsteigerung des gekauften Grundstücks verpflichtet, ist unzulässig.
Einen kühlen Kopf bewahren können Immobilienkäufer der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), wenn die Anstalt Nachforderungen stellt, weil das erworbene Grundstück nach dem Verkauf an Wert gewonnen hat. Denn in einem Urteil des Landgerichtes (LG) Hanau wurde geklärt: Eine entsprechende Klausel zur nachträglichen Werterhöhung in den von der BImA vorformulierten Verträgen ist unwirksam (Az.: 9 0 1350/13).
BImA forderte 185.000 € von Käufer – Gericht entschied: Vertragsklausel unwirksam
Der Hintergrund ist simpel: Bei Grundstücksverkäufen hatte sich die BImA stets ein Hintertürchen für den Fall offen gehalten, dass ein verkauftes Grundstück nachträglich an Wert gewinnt – beispielsweise dadurch, dass es zu wertvollem Bauland wird. Bei Vorliegen einer „nachträglichen höherwertigen Nutzungsmöglichkeit“ des Grundstückes sollte der Käufer gemäß den von der BImA formulierten Kaufverträgen eine entsprechende Summe auf den Kaufpreis nachzahlen.
Dieser Fall trat dann tatsächlich bei dem Käufer eines Kasernengeländes ein: Er sah sich auf Grund der nachträglichen Wertsteigerung seines Eigentums einer zusätzlichen Forderung der BImA von 185.000 € ausgesetzt. Da er nicht zahlen wollte, wurde er von der Bundesanstalt verklagt und gewann schließlich den Prozess vor dem Landgericht Hanau. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der entsprechenden Kaufvertragsklausel um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ handele, welche den Käufer für den Fall der nachträglichen Wertsteigerung unangemessen benachteilige. Denn dieser habe beispielsweise keine Möglichkeit, sich in diesem nicht absehbaren Fall nachträglich vom Vertrag zu lösen: Die BImA habe sich also eine Leistung versprechen lassen, für die sie vertraglich keine Gegenleistung erbringen wollte.
Berufung zurückgezogen – Chance für Käufer
Zunächst entschied sich die BImA dazu, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Als jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsinstanz durchblicken ließ, dass auch dort eine Entscheidung zu Gunsten des Käufers ergehen könnte, wurde die Berufung aus taktischen Erwägungen umgehend zurückgezogen.
Damit wollte die BImA verhindern, dass ein höheres Gericht eine Entscheidung trifft, an der sich in ähnlich gelagerten Klagefällen andere Landgerichte orientieren könnten. Nichtsdestotrotz bedeutet bereits die Entscheidung des Landgerichtes Hanau, dass für Käufer von Bundesimmobilien gute Chancen bestehen, gleichartigen Nachzahlungsforderungen zu entgehen.
Wer sich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sieht, sollte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass der Vertragstext zur nachträglichen Wertsteigerung für ihn rechtlich bindend ist. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts lassen sich die Ansprüche der BImA unter Verweis auf das Urteil des LG Hanau erfolgversprechend abwehren. Wir beraten unsere Mandanten in Streitigkeiten mit der BImA dementsprechend dahingehend, sich nicht auf die gestellten Forderungen einzulassen.
Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Familienrecht
Tel.: 0202 245670
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Einen kühlen Kopf bewahren können Immobilienkäufer der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), wenn die Anstalt Nachforderungen stellt, weil das erworbene Grundstück nach dem Verkauf an Wert gewonnen hat. Denn in einem Urteil des Landgerichtes (LG) Hanau wurde geklärt: Eine entsprechende Klausel zur nachträglichen Werterhöhung in den von der BImA vorformulierten Verträgen ist unwirksam (Az.: 9 0 1350/13).
BImA forderte 185.000 € von Käufer – Gericht entschied: Vertragsklausel unwirksam
Der Hintergrund ist simpel: Bei Grundstücksverkäufen hatte sich die BImA stets ein Hintertürchen für den Fall offen gehalten, dass ein verkauftes Grundstück nachträglich an Wert gewinnt – beispielsweise dadurch, dass es zu wertvollem Bauland wird. Bei Vorliegen einer „nachträglichen höherwertigen Nutzungsmöglichkeit“ des Grundstückes sollte der Käufer gemäß den von der BImA formulierten Kaufverträgen eine entsprechende Summe auf den Kaufpreis nachzahlen.
Dieser Fall trat dann tatsächlich bei dem Käufer eines Kasernengeländes ein: Er sah sich auf Grund der nachträglichen Wertsteigerung seines Eigentums einer zusätzlichen Forderung der BImA von 185.000 € ausgesetzt. Da er nicht zahlen wollte, wurde er von der Bundesanstalt verklagt und gewann schließlich den Prozess vor dem Landgericht Hanau. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der entsprechenden Kaufvertragsklausel um eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ handele, welche den Käufer für den Fall der nachträglichen Wertsteigerung unangemessen benachteilige. Denn dieser habe beispielsweise keine Möglichkeit, sich in diesem nicht absehbaren Fall nachträglich vom Vertrag zu lösen: Die BImA habe sich also eine Leistung versprechen lassen, für die sie vertraglich keine Gegenleistung erbringen wollte.
Berufung zurückgezogen – Chance für Käufer
Zunächst entschied sich die BImA dazu, gegen das Urteil in Berufung zu gehen. Als jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt als Berufungsinstanz durchblicken ließ, dass auch dort eine Entscheidung zu Gunsten des Käufers ergehen könnte, wurde die Berufung aus taktischen Erwägungen umgehend zurückgezogen.
Damit wollte die BImA verhindern, dass ein höheres Gericht eine Entscheidung trifft, an der sich in ähnlich gelagerten Klagefällen andere Landgerichte orientieren könnten. Nichtsdestotrotz bedeutet bereits die Entscheidung des Landgerichtes Hanau, dass für Käufer von Bundesimmobilien gute Chancen bestehen, gleichartigen Nachzahlungsforderungen zu entgehen.
Wer sich einer entsprechenden Forderung ausgesetzt sieht, sollte dementsprechend nicht davon ausgehen, dass der Vertragstext zur nachträglichen Wertsteigerung für ihn rechtlich bindend ist. Mit Hilfe eines Rechtsanwalts lassen sich die Ansprüche der BImA unter Verweis auf das Urteil des LG Hanau erfolgversprechend abwehren. Wir beraten unsere Mandanten in Streitigkeiten mit der BImA dementsprechend dahingehend, sich nicht auf die gestellten Forderungen einzulassen.
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