Insolvenzverschleppung

10.12.2011, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 7 Min. (2440 mal gelesen)
Insolvenzverschleppung wann liegt sie vor?
Wie verhält man sich im Ermittlungsverfahren?
Wie hoch ist die Strafhöhe?
Wann erfolgt eine Einstellung ?
Wann liegt Vorsatz und wann Fahrlässigkeit vor?
Was ist ein Irrtum?
Was braucht ein guter Insolvenzstrafverteidiger?
Was sind die Folgen einer Verurteilung?
Tipps und Hinweise zur Insolvenzverschleppung.

66 % aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Insolvenzantrag stellen mussten, leiteten -laut einer Studie- verspätet das Insolvenzverfahren ein, vgl. Link.
Insolvenzverschleppung ist bei jedem Insolvenzverfahren- gleich ob es eröffnet oder manges Massel abgewiesen wird, Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltsschaft. Der am häufigsten- und leider sehr oft - ermittelte Straftatbestand ist die Insolvenzverschleppung.

Eine Insolvenzverschleppung (früher Konkursverschleppung genannt) nach § 15a der Insolvenzordnung liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist.
In diesem Fall ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft verpflichtet, binnen einer Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Versäumt er diese Frist, begeht er eine Insolvenzverschleppung. Nachfolgend einige Gedanken zum Ermittlungs- und Strafverfahren.

1. Abgrenzung: Beschuldigter ./. Angeklagter

Verdächtiger erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Polizei oder Staatsanwaltsschaft Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel ergreift, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen. In Abgrenzung zum Beschuldigten haben die Begriffe "Angeschuldigter" und "Angeklagter" folgende Bedeutung:
Im Sinne des §157 StPO ist Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. Zeuge ist, wer als Beweisperson in einem- nicht gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren Auskunft über persönliche Wahrnehmungen gibt.

2. Grundsatz des fairen Verfahrens und Vernehmungsgrundsätze

In der Strafprozessordnung gilt der Grundsatz eines fairen Verfahrens.
Die Staatsanwaltschaft ist gemäß §160 Abs. 2 StPO grundsätzlich verpflichtet auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Es gibt kritsche Stimmen, die behaupten, dass Ermittungen manchmal einseitig auf belastende Umstände konzentrieren.
Aus Vorsichtsgründen sollte sich der Beschuldigte frühzeitig um anwaltlichen Rat und Begleitung kümmern, damit auch entlastende Umstände ermittelt und berücksichtigt werden und keine Fehler im Ermittlungsverfahren passieren.

Im Falle einer Vernehmung gelten folgende Grundsätze:
Aufklärung über den Gegenstand der Vernehmung §§ 52, 55 StPO
Belehrung über etwaige Zeugnis- und und Auskunftsverweigerungsrechte

3. Erweiterte Ermittlungen

Äußerungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren können gegen ihn verwendet werden.
Sobald ein Verdächtigter als Beschuldigter angesehen und belehrt wird, hat der das Recht auf eine jederzeitige Verteidigerkonsultation, § 137 StPO.
Ob, wann und was zur Verteidigung ausgeführt wird, ist genau abzuwägen und Teil der Verteidigungsstrategie. Im Insolvenzstrafrecht hat sich in der Praxis vielfach bewährt, dass der Beschuldigte nicht allein Fragen bei der polizeilichen Vernehmung beantwortet, sondern eine Vertretungsanzeige durch den Verteidiger erfolgt, die Ermittlungsakte eingesehen wird und dann eine ausführliche Stellungnahme durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgt. In vielen Fällen werden so Ermittlungsverfahren eingestellt oder es wird nur ein Teil der vorher im Raum stehenden Straftaten angeklagt oder im vereinfachten Strafbefehlsverfahren geklärt.

4. Verhalten im Ermittlungsverfahren?

Der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten- anders bei einer richterlichen Ladung oder Ladung durch die Staatsanwaltschaft , § 163 a Abs.3 StPO.
Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Beschuldigten ohne anwaltlichen Rat zur polizeilichen Vernehmung kamen und sich selbst durch widersprüchliche Auskünfte in (unnötige) Schwierigkeiten gebracht haben. Zum Beispiel verteidigen sich manche Geschäftsführer gegen den Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge verbotenermaßen zu spät ausgeglichen zu haben mit dem Argument: "ich konnte die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, weil der Kontokorrent ausgeschöpft war".
Mit dieser Verteidigung räumt der Geschäftsführer jedoch ein, dass die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war. So wird aus einer "einfachen" Veruntreuung der Soialversicherungsbeiträge eine (höher bestrafte) Insolvenzverschleppung.
Manche Geschäftsführer kennen dann auch nicht die Fristen zur Aufstellung der Bilanzen und teilen bei der polizeilichen Ermittlung auf Frage mit, die Bilanz sei verzögert erstellt worden.
Mit dieser Auskunft wird mit wenigen Sätze aus dem Vorwurf des nicht pünktlichen Zahlens der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Bankrott. Denn der Bankrotttatbestand kann auch dadurch verwirklicht werden, dass der Geschäftsführer keinen Überblick über seine Zahlen hatte und dadurch das rechtzeitige Anmelden der Insolvenz verkannt hat. Das verspätete Erstellen der Bilanz kann den Bankrottvorwurf erfüllen.
Beim Bankrottvorwurf könnte schon eine Freiheitsstrafe im Raum stehen.

Ich empfehle- ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis der Aktenlage- keine Aussagen zu tätigen. Aus einem Schweigen oder der Tatsache, dass man einen Rechtsanwalt einsetzt, dürfen keinerlei Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten oder Angeklagten gezogen werden (BGHSt 20, 281).

5. Einstellung

a) Mangelnder Tatverdacht

Die Staatsanwaltsschaft kann das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht gemäß § 170 Abs.2 StPO einstellen. Dagegen kann sich der Verletzte mit dem sogenannten Klageerzwingungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Einstellung zur Wehr setzen.

b) Einstellung wegen Geringfügigkeit

Bei hinreichenden Tatverdacht muss es aber nicht zwangsläufig zu einer Klageerhebung kommen.
Von der Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mit Zustimmung des Gerichts eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, § 153 Abs.1 S.1 StPO.
Die Schuld ist gering, wenn sie im Vergleich mit ähnlichen Vergehen nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt, vgl Müller-gugenberger Bieneck Wirtschaftsstrafrecht, 5. Auflage 2011 S.257.

c) Einstellung gegen Auflagen

Soweit ein Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist, ist eine Einstellung der Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 153 a Abs.1 StPO möglich, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, vgl Müller-Gugenberger b.b. S.258.

6. Durchführung der Hauptverhandlung

Wenn die Bemühungen und die Stellungnahme des Verteidigers nicht zu einer (vollständigen) Einstellung gemäß §§ 153 a bis d, 170, 205 StPO führen oder ein Strafbefehl folgt, ist die weitere Strategie gründlich abzuwägen.
Die Hauptverhandlung bedeutet "Öffentlichkeit" und bedeutet oft ein langwieriges Verfahren, Kosten für die Verteidigung und möglicherweise Aufklärung von Details, die unangenehm sind. In der Hauptverhandlung kann andererseits ein Freispruch erzielt werden.
Chancen eines Freispruchs, Folgen der Verurteilung, Kosten der Verteidigung müssen abgewogen werden.
Wenn ein Strafbefehlt ergangen ist, wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung, sind die negativen Folgen eines solchen Urteils übersichtlich.
Andererseits kann schon ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung z.B. mit 90 Tagessätzen zu fatalen Nebenfolgen führen und die Möglichkeiten ausschließen, weiterhin Geschäftsführer zu sein. Ferner kann es zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nachsichziehen.
Die realistische Abwägung der Chancen ist eine der Hauptaufgaben der Verteidigung.

In der Hauptverhandlung gibt es die Möglichkeit einer sogenannten Verteidigererklärung für den Angeklagten, in der dier Verteidiger (schriftlich) Ausführungen macht, wenn der Angeklagte diese Erklärung als eigene Einlassung verstanden wissen will und dieses auch gegenüber dem Gericht so bestätigt ( BGH NStZ 90, 447).
Natürlich kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch selbst erklären und auf die Fragen des Strafrichters, des Staatsanwalts und seines Verteidigers antworten. In bestimmten Fällen hat eine Einlassung positive Auswirkungen- in anderen weniger.
Der Strafverteidiger kann in jeder Lage des Verfahrens eine Verteidigungsschrift abgeben gemäß § 137 Abs.1 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO.

7. Vorsatz, Kennenmüssen, Irrtum und Fahrlässigkeit

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Dies trifft bei der Insolvenzverschleppung zu.

Vorsatz bedeutet nach einer Kurzformel: Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung.

Fahrlässigkeit bedeutet, dass objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen wird und dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung zur Folge hat, die der Täter nach seinem subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.

Für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung beginnt die Dreiwochenfrist erst mit Kenntnis des Täters von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Die Insolvenzreife liegt zwar mit dem objektiven Eintritt dieser Umstände vor, dennoch ist für die zivil- und strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung die Kenntnis des Täters erforderlich.

Die Insolvenzanntragspflicht stellt - in der Gesetzesbegründung zu § 15a InsO - auf die „Kenntnis” der relevanten Umstände ab. Nur positive Kenntnis ist nach der Begründung von Bedeutung. Ein Kennenmüssen genügt nicht. Das „bewusste Verschließen vor der Kenntnis” indes ist der Kenntnis gleichzustellen.

Bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung kommt es hingegen für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der fahrlässigen Unkenntnis an.

Wer bei der Begegung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, unterliegt einem Irrtum über Tatumstände und handelt nicht vorsätzlich, § 16 StGB.

Einfach ausgedrückt: Keine vorsätzliche Insolvenzverschleppung bei Unkenntnis oder Fehleinschätzung.

Die Ziehung von rechtlichen Schlüssen aus einem Sachverhalt erfordert teilweise erhebliche Rechtskenntnissse.

Die Strafbarkeit (nur)wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt, § 16 Abs.1 S.2 StGB.


8. Strafhöhe, Ausschlussgrund als Geschäftsführer und Erfolgschancen

Der bewirkte Schaden und die Dauer der Verschleppung sind maßgeblich für die Strafhöhe.
Bei einem großen Schaden droht Freiheitsstrafe.

In § 15a InsO ist zur Strafhöhe folgendes geregelt:

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Neben einer Strafe tritt bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverscheppung auch die Wirkung, dass man nicht mehr Geschäftsführer sein darf. Ausschlussgründe für die Geschäftsführertätigkeit (Inhabilität) sind folgende:

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
falsche Angaben gegenüber dem Registergericht (82 GmbHG bzw. § 399 AktG)
unrichtige Darstellung (§ 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG)
Betrug (§ 263 StGB)
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
Kreditbetrug (§ 265b StGB)
Untreue (§ 266 StGB)
Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB)

Diese Ausschlussgründe bestehen neben den "klassischen Ausschlussgründen" geregelt in §§ 283 bis 283d StGB. Das sperrende Mindestmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr greift nur für die in §6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG angeführten Delikte (§§ 263 ff. StGB)

Erfolgschancen?

Die Ermittlungsbehörden müssen bei Insolvenzstraftaten teils umfangreiche Ermittlungen und Beweise erheben. Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht in streitigen Fällen regelmäßig eine Bereitschaft, sich mit der Verteidigung im Rahmen eines Rechtsgesprächs zu verständigen.
Da bei Insolvenzfällen meistens wegen mehrerer verschiedener Straftatbestände parallel ermittelt wird (z.B. Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen, unordentlicher Buchführung, verspäteter Bilanzerstellung, Bankrotthandlungen) ist es häufiges Ziel der Verteidigung, hinsichtlich einer oder mehrerer Tatkomplexe eine Verfahrenseinstellung bzw. einen Freispruch zu erreichen. Bei einer unvermeidlichen Verurteilung wegen der restlichen Taten ist es das Ziel, eine moderate Geldstrafe zu erzielen. Bei Zweifeln ist ein Freispruch oder eine Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung das Verteidigungsziel. Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung besteht kein Ausschlussgrund als Geschäftsführer.

9. Ihre Insolvenzstrafverteidiger

Ich habe zahlreiche erfolgreiche Referenzen als Insolvenzstrafverteidiger.
Bei Insolvenzstrafsachen sind Spezialkenntnisse erforderlich:

Besonders gute Kenntnisse des Insolvenzrechts

Detaillierte Kenntnisse der Abläufe in Insolvenzverfahren

Informationsbeschaffung von verteidigungsrelevanten Daten aus dem Insolvenzverfahren

gute Kenntnisse von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten

Fähigkeit Unternehmensbilanzen und wirtschaftliche Geschäftsvorfälle im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie zu verstehen.
Verhandlungsgeschick und Blick für realisierbare Ergebnisse
Erfahrungen in Insolvenzstrafsachen


Bei komplexen Verfahren oder bei Berufungs- und Revisionsangelegenheiten arbeite ich mit RA Kai Westen, Fachanwalt für Strafrecht, Berlin, zusammen. Gerne unterstützen wir auch andere Verteidiger bei insolvenzrechtlichen und prozessualen Sonderfragen.

10. Ein wichtiger Hinweis zuletzt

Die Dreiwochenfrist zur Insolvenzanmeldung bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes wird irrtümlicherweise von den meisten so aufgefasst, als man habe immer drei Wochen Zeit.

Richtig ist jedoch:

ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist der Insolvenzantrag zu stellen.

Nur wer Sanierungschancen hat und bei Insolvenzreife versucht, sie zu realisieren, kann sich damit maximal drei Wochen Zeit lassen. Ohne Sanierungschance gilt:

Der Insolvenzantrag muss sofort gestellt werden.