Stiefmuttersieg im Erbschaftsstreit!
10.12.2011, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (3343 mal gelesen)
Das eigenhändige Testament muss unterschrieben werden. Zusätze, die nach der Unterschrift folgen, sind unwirksam, wenn sie nicht ihrerseits unterschrieben werden.
Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert Waldshut-Tiengen * http://www.hilbert-simon.de
1. Einleitung
Einen Streit der vier Kinder des Erblassers gegen deren Stiefmutter hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.
2. Der Fall
Der im Juni 2010 verstorbene Erblasser hatte mit handschriftlichem Testament vom 01 Februar 2007 seine Lebensgefährtin zu seiner alleinigen unbeschränkten Alleinerbin eingesetzt, gleichviel, ob und wieviele Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Er gab Ort und Datum an und unterschrieb.
Auf dem unter der Unterschrift auf dem DIN A 4-Blatt verbliebenen Raum von ca. 2 cm hatte er handschriftlich hinzugesetzt, Voraussetzung sei, dass die Lebensgefährtin das gleiche Testament für ihn geschrieben habe. Diesen Zusatz datierte der Erblasser auf den 17. Dezember 2007.
Auf der Rückseite des Testament war ein weiterer handschriftliche Vermerk des Erblassers:
Das Testament ist zur Zeit nicht gültig. Bis heute 05/03/07 hat meine Lebensgefährtin kein Testament – wie ich es verfasst habe – umgekehrt geschrieben.
Weder den Zusatz unter der Unterschrift noch denjenigen auf der Rückseite hatte der Erblasser unterschrieben. Nach Scheidung seiner Ehe im Juni 2008 hatte er seine Lebensgefährtin, mit der er schon jahrelang zusammen gelebt gehabt hatte, am 25.03.2009 geheiratet.
Nach seinem Tod machen die Kinder Anspruch auf die Erbschaft geltend und beantragen einen Erbschein. Sie berufen sich – unter anderem – auf die handschriftlichen Zusätze im Testament.
3. Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht München (31 Wx 289/11) lehnt den Antrag der Kinder mit Beschluss vom 13. September 2011 ab und gibt der Stiefmutter recht.
Das Gericht weist darauf hin, dass ein handschriftliches Testament zwingend unterschrieben sein müsse, um Gültigkeit beanspruchen zu können, § 2247 Abs. 1 BGB. Die Unterschrift müsse dabei den Urkundentext räumlich abschließen und so vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern.
Nur ganz ausnahmsweise könnten Ergänzungen, die nicht unterschrieben worden seien, berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn es sich um Ergänzungen eines sonst lückenhaftes, unvollständigen oder nicht durchführbaren Testaments handele. Das sei etwa dann der Fall, wenn ein im Text vergessener Betrag einer Geldzuwendung nachträglich ohne Unterschrift vermerkt werde.
Hier handele es sich aber nicht um eine nachträglich „Lückenfüllung“. Das unterschriebene Testament sei vollständig, in sich schlüssig und durchführbar. Bei dem nicht unterschriebenen Zusatz handele es sich nicht um eine Ergänzung oder Erläuterung eines für sich genommen lückenhaften Testaments, sondern um eine Abänderung der testamentarischen Regelung.
Das Oberlandesgericht sah in den Zusätzen auch keinen Widerruf des ursprünglichen Testaments.
Zwar müsse der Widerruf nicht schriftlich erfolgen, sondern könne auch darin bestehe, dass der Erblasser das Testament zerreiße, einreiße, einschneide, durchstreiche oder Ungültigkeitsvermerke (wie etwa: „annulliert“, „überholt“, ungültig“) anbringe. Die späteren Zusätze sollten jedoch nicht bedeuten, dass das Testament nicht mehr gelten solle.
4. Folgerungen
Selbst an einfach erscheinenden Regeln kann man scheitern. Vergleichen Sie dazu auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 22.09.2011, 6 U 1117/10, dargestellt im Beitrag des Kollegen Dr. Zecher vom 28.10.2011.
Testamente sind zu viel zu wichtig, um Unwirksamkeit oder auch nur Streit zu riskieren. Wenden Sie sich in erbrechtlichen Fragen immer an einen Fachanwalt für Erbrecht. Ihre Nachwelt dankt es Ihnen.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert Waldshut-Tiengen * http://www.hilbert-simon.de
1. Einleitung
Einen Streit der vier Kinder des Erblassers gegen deren Stiefmutter hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.
2. Der Fall
Der im Juni 2010 verstorbene Erblasser hatte mit handschriftlichem Testament vom 01 Februar 2007 seine Lebensgefährtin zu seiner alleinigen unbeschränkten Alleinerbin eingesetzt, gleichviel, ob und wieviele Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Er gab Ort und Datum an und unterschrieb.
Auf dem unter der Unterschrift auf dem DIN A 4-Blatt verbliebenen Raum von ca. 2 cm hatte er handschriftlich hinzugesetzt, Voraussetzung sei, dass die Lebensgefährtin das gleiche Testament für ihn geschrieben habe. Diesen Zusatz datierte der Erblasser auf den 17. Dezember 2007.
Auf der Rückseite des Testament war ein weiterer handschriftliche Vermerk des Erblassers:
Das Testament ist zur Zeit nicht gültig. Bis heute 05/03/07 hat meine Lebensgefährtin kein Testament – wie ich es verfasst habe – umgekehrt geschrieben.
Weder den Zusatz unter der Unterschrift noch denjenigen auf der Rückseite hatte der Erblasser unterschrieben. Nach Scheidung seiner Ehe im Juni 2008 hatte er seine Lebensgefährtin, mit der er schon jahrelang zusammen gelebt gehabt hatte, am 25.03.2009 geheiratet.
Nach seinem Tod machen die Kinder Anspruch auf die Erbschaft geltend und beantragen einen Erbschein. Sie berufen sich – unter anderem – auf die handschriftlichen Zusätze im Testament.
3. Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht München (31 Wx 289/11) lehnt den Antrag der Kinder mit Beschluss vom 13. September 2011 ab und gibt der Stiefmutter recht.
Das Gericht weist darauf hin, dass ein handschriftliches Testament zwingend unterschrieben sein müsse, um Gültigkeit beanspruchen zu können, § 2247 Abs. 1 BGB. Die Unterschrift müsse dabei den Urkundentext räumlich abschließen und so vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen sichern.
Nur ganz ausnahmsweise könnten Ergänzungen, die nicht unterschrieben worden seien, berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn es sich um Ergänzungen eines sonst lückenhaftes, unvollständigen oder nicht durchführbaren Testaments handele. Das sei etwa dann der Fall, wenn ein im Text vergessener Betrag einer Geldzuwendung nachträglich ohne Unterschrift vermerkt werde.
Hier handele es sich aber nicht um eine nachträglich „Lückenfüllung“. Das unterschriebene Testament sei vollständig, in sich schlüssig und durchführbar. Bei dem nicht unterschriebenen Zusatz handele es sich nicht um eine Ergänzung oder Erläuterung eines für sich genommen lückenhaften Testaments, sondern um eine Abänderung der testamentarischen Regelung.
Das Oberlandesgericht sah in den Zusätzen auch keinen Widerruf des ursprünglichen Testaments.
Zwar müsse der Widerruf nicht schriftlich erfolgen, sondern könne auch darin bestehe, dass der Erblasser das Testament zerreiße, einreiße, einschneide, durchstreiche oder Ungültigkeitsvermerke (wie etwa: „annulliert“, „überholt“, ungültig“) anbringe. Die späteren Zusätze sollten jedoch nicht bedeuten, dass das Testament nicht mehr gelten solle.
4. Folgerungen
Selbst an einfach erscheinenden Regeln kann man scheitern. Vergleichen Sie dazu auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 22.09.2011, 6 U 1117/10, dargestellt im Beitrag des Kollegen Dr. Zecher vom 28.10.2011.
Testamente sind zu viel zu wichtig, um Unwirksamkeit oder auch nur Streit zu riskieren. Wenden Sie sich in erbrechtlichen Fragen immer an einen Fachanwalt für Erbrecht. Ihre Nachwelt dankt es Ihnen.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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