Auto für einen Euro: Kein Kaufvertrag bei eBay-Auktion!

28.07.2020, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (155 mal gelesen)
Der vermeintliche Käufer fordert Übergabe und Übereignung eines Autos für einen Euro.

Ein Verkäufer, der versehentlich ein Auto auf Ebay mit dem Hinweis „Preis 1€“ zum Kauf anbietet, schließt keinen wirksamen Kaufvertrag mit dem bietenden Käufer, wenn es sich offensichtlich um ein Versehen handelt und kein Sofort-Kaufangebot, sondern eine Versteigerung gewollt war. Dies bestätigte das OLG Frankfurt am Main und stützte sich dabei auf die Auslegung der Willenserklärung des Verkäufers nach dem Empfängerhorizont (Hinweisbeschluss vom 14.5.2020, Az. 6 U 155/19).

Der Sachverhalt
Der beklagte Verkäufer offerierte auf der Internetauktionsplattform eBay seinen BMW 318d, der rund 12.000€ Wert sei, zu einen Schnäppchenpreis von nur einem Euro. Der Kläger und vermeintliche Käufer des Wagens bot 1,00€ und erhielt den Zuschlag durch das automatisierte System. Als der Verkäufer diesen Fauxpas erkannte, beendete er die Auktion vorzeitig und erklärte dem Käufer, dass der Preis von einem Euro lediglich ein Startgebot und keinen Sofortkaufpreis darstellen sollte. Daraufhin forderte der Käufer Schadensersatz in Höhe von 13.000€, die er nach seinem Vortrag für ein vergleichbares Auto aufbringen müsste.

Landgericht verneinte den Abschluss eines Kaufvertrages
In erster Instanz hatte das Landgericht entschieden, dass der Kläger den Anspruch aus dem Kaufvertrag nicht habe. Es sei nicht die Absicht des Verkäufers gewesen, das Auto für den angegebenen Preis zu verkaufen. Dies ergebe sich aus dem Gesamtkontext, welcher aus der Sicht des Empfängers erkennbar war.

Landgericht und OLG einig: kein Schadensersatz
Das OLG bestätigte auf die Berufung des Klägers hin das landgerichtliche Urteil. Der Verkäufer habe kein Interesse daran, ein Auto einer solchen Preiskategorie (geschätzt 12.000€) für einen derartig geringen Preis zu verkaufen. Jedenfalls hätte der Verkäufer, würde man einen wirksamen Vertragsschluss unterstellen, seine Willenserklärung wirksam angefochten, da er dem Käufer den falschen Eintrag des Preises sofort erklärt habe. Damit hat der Kläger auch keinen Schadensersatzanspruch.

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