Rettung formnichtiger Erbverträge durch - Umzug ins Ausland!
16.08.2014, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (544 mal gelesen)
Erben können künftig einen nichtigen Erbvertrag noch nach Jahrzehnten wirksam machen. Eine Fachartikel von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen - http://www.hilbert-simon.de
Bisher gilt, dass ein Testament/Erbvertrag formwirksam ist, wenn es den Formvorschriften des Staates entspricht, in dem er errichtet worden ist.
Während in Deutschland das gemeinsame Ehegattentestament handgeschrieben oder vom Notar beurkundet, der Erbvertrag notariell beurkundet sein muss, lässt Dänemark für Ehegattentestamente die einfache Schriftform genügen, wenn es von zwei Zeugen anerkannt ist.
Verfasst ein deutsches Ehepaar sein gemeinschaftliches Testament in dieser Form in Dänemark, wird es auch in Deutschland als gültig anerkannt (lex loci actus, Art. 1 Abs. 1 lit. A Testamentsformübereinkommen).
Zu prüfen bleibt also in unserem Fall nur, ob das Testament den dänischen Formvorschriften entspricht.
Selbstverständlich genügt auch die Einhaltung des Heimatrechts, daneben aber auch die Einhaltung des Wohnsitzrechts oder des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts. Das ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961.
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) vom 4. Juli 2012. Das in dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auf Verfügungen von Todes wegen auch dann anzuwenden, wenn es sich um einen Nichtmitgliedsstaat handelt.
Die entsprechende Regelung in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EUErbVO lautet folgendermaßen:
Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:
a) dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,
b) dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte,
c) dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte,
d) dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
e) dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.
Damit gilt der Erbvertrag von Eheleuten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit als wirksam, wenn er nach dem Recht des Staates auch nur eines der beiden Ehegatten als wirksam anerkannt wird. Das kann bedenklich sein, wenn die Eheleute in der Annahme, die Regelung sei formunwirksam, den Vertrag nur als Entwurf ansahen – während er überraschenderweise wirksam ist.
Ein noch größeres Problem stellt die Regelung dar, wonach auch das Recht eines Staates anwendbar ist, dem ein Erbe im Zeitpunkt seines Todes angehörte oder in dem er zu diesem Zeitpunkt auch nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Beispiel:
Arthur und Beate, Lebensgefährten, beide deutsche Staatsangehörige, unterschreiben am 24. Dezember 2009 einen maschinengeschriebenen Erbvertrag in Deutschland, mit dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Arthurs beide Kinder, Doreen und Ernst, werden nicht berücksichtigt.
Dieser Vertrag ist nach deutschem Recht formunwirksam und damit nichtig. Nach Arthurs tragischem Unfalltod am 12. Januar 2010 werden Doreen und Ernst gesetzliche Erben. Beate geht leer aus.
Am 18. Juli 2014 zieht Beate, inzwischen getröstet, zu ihrem neuen Freund Cailean nach Drumnadrochit, Schottland.
Dort stirbt sie, verschlungen während einer Bootsfahrt von Nessie, am 17. August 2016.
Damit ist gemäß EUErbVO schottisches Recht anwendbar. Nach diesem Recht ist der damalige maschinengeschriebene Erbvertrag zwischen Arthur und Beate gültig.
Folglich wird Beate Alleinerbin – bzw. Cailean, den sie inzwischen als ihren Alleinerben eingesetzt hat.
Falls, was noch nicht ganz klar ist, auch gemeinschaftliche Testamente als „Erbvertrag“ im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung anzusehen sind, gewinnt die Problematik eine erhebliche praktische Brisanz. Es droht die „latente Wirksamkeit“ einer an sich unwirksamen Regelung durch Umzug des Überlebenden. Der hat es dann „bis zum letzten Atemzug“ in seiner Hand, ob er es bei der Nichtigkeit belässt oder ob er in ein Land der Erde zieht, nach dessen Gesetzen die Regelung wirksam ist.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Bisher gilt, dass ein Testament/Erbvertrag formwirksam ist, wenn es den Formvorschriften des Staates entspricht, in dem er errichtet worden ist.
Während in Deutschland das gemeinsame Ehegattentestament handgeschrieben oder vom Notar beurkundet, der Erbvertrag notariell beurkundet sein muss, lässt Dänemark für Ehegattentestamente die einfache Schriftform genügen, wenn es von zwei Zeugen anerkannt ist.
Verfasst ein deutsches Ehepaar sein gemeinschaftliches Testament in dieser Form in Dänemark, wird es auch in Deutschland als gültig anerkannt (lex loci actus, Art. 1 Abs. 1 lit. A Testamentsformübereinkommen).
Zu prüfen bleibt also in unserem Fall nur, ob das Testament den dänischen Formvorschriften entspricht.
Selbstverständlich genügt auch die Einhaltung des Heimatrechts, daneben aber auch die Einhaltung des Wohnsitzrechts oder des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts. Das ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 des Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961.
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) vom 4. Juli 2012. Das in dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auf Verfügungen von Todes wegen auch dann anzuwenden, wenn es sich um einen Nichtmitgliedsstaat handelt.
Die entsprechende Regelung in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EUErbVO lautet folgendermaßen:
Eine schriftliche Verfügung von Todes wegen ist hinsichtlich ihrer Form wirksam, wenn diese:
a) dem Recht des Staates entspricht, in dem die Verfügung errichtet oder der Erbvertrag geschlossen wurde,
b) dem Recht eines Staates entspricht, dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bzw. des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes angehörte,
c) dem Recht eines Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags oder im Zeitpunkt des Todes den Wohnsitz hatte,
d) dem Recht des Staates entspricht, in dem der Erblasser oder mindestens eine der Personen, deren Rechtsnachfolge von Todes wegen durch einen Erbvertrag betroffen ist, entweder im Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung oder des Abschlusses des Erbvertrags den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder
e) dem Recht des Staates entspricht, in dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt.
Damit gilt der Erbvertrag von Eheleuten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit als wirksam, wenn er nach dem Recht des Staates auch nur eines der beiden Ehegatten als wirksam anerkannt wird. Das kann bedenklich sein, wenn die Eheleute in der Annahme, die Regelung sei formunwirksam, den Vertrag nur als Entwurf ansahen – während er überraschenderweise wirksam ist.
Ein noch größeres Problem stellt die Regelung dar, wonach auch das Recht eines Staates anwendbar ist, dem ein Erbe im Zeitpunkt seines Todes angehörte oder in dem er zu diesem Zeitpunkt auch nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Beispiel:
Arthur und Beate, Lebensgefährten, beide deutsche Staatsangehörige, unterschreiben am 24. Dezember 2009 einen maschinengeschriebenen Erbvertrag in Deutschland, mit dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Arthurs beide Kinder, Doreen und Ernst, werden nicht berücksichtigt.
Dieser Vertrag ist nach deutschem Recht formunwirksam und damit nichtig. Nach Arthurs tragischem Unfalltod am 12. Januar 2010 werden Doreen und Ernst gesetzliche Erben. Beate geht leer aus.
Am 18. Juli 2014 zieht Beate, inzwischen getröstet, zu ihrem neuen Freund Cailean nach Drumnadrochit, Schottland.
Dort stirbt sie, verschlungen während einer Bootsfahrt von Nessie, am 17. August 2016.
Damit ist gemäß EUErbVO schottisches Recht anwendbar. Nach diesem Recht ist der damalige maschinengeschriebene Erbvertrag zwischen Arthur und Beate gültig.
Folglich wird Beate Alleinerbin – bzw. Cailean, den sie inzwischen als ihren Alleinerben eingesetzt hat.
Falls, was noch nicht ganz klar ist, auch gemeinschaftliche Testamente als „Erbvertrag“ im Sinne der Europäischen Erbrechtsverordnung anzusehen sind, gewinnt die Problematik eine erhebliche praktische Brisanz. Es droht die „latente Wirksamkeit“ einer an sich unwirksamen Regelung durch Umzug des Überlebenden. Der hat es dann „bis zum letzten Atemzug“ in seiner Hand, ob er es bei der Nichtigkeit belässt oder ob er in ein Land der Erde zieht, nach dessen Gesetzen die Regelung wirksam ist.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
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