So erhalten Sie einen Platz in der Wunschschule

13.11.2017, Autor: Frau Bettina Theben / Lesedauer ca. 3 Min. (154 mal gelesen)
Steigende Kinderzahlen und zunehmende Profilierung der Schulen führen dazu, daß sich viele Eltern sehr intensiv mit der Wahl der Grundschule sowie der weiterführenden Schule auseinandersetzen. Wie kann man einen Platz an der Wunschschule bekommen? Schulrechtsexpertin und Fachanwältin Dr. Theben gibt Tipps:

Steigende Kinderzahlen und zunehmende Profilierung der Schulen führen dazu, daß sich viele Eltern sehr intensiv mit der Wahl der Grundschule sowie der weiterführenden Schule auseinandersetzen. Wie kann man einen Platz an der Wunschschule bekommen? Schulrechtsexpertin und Fachanwältin Dr. Theben gibt Tipps:


Gut informieren
Schulrecht ist nicht nur Angelegenheit der Bundesländer, sondern auch ein sehr politischer Bereich. Deswegen ist das Schulsystem nicht nur regional unterschiedlich, sondern unterliegt dauernden Reformen. Was beim älteren Geschwisterkind galt, muß drei Jahre später nicht mehr gelten.

Die Aufnahmebedingungen sind im Schulgesetz geregelt, das in allen Bundesländern kostenfrei im Internet abrufbar ist. Hier finden Sie wichtige Informationen zu Einschulungsgebieten (betrifft nur die Grundschulen, aber auch nicht in allen Ländern), Übergangsvoraussetzungen, Anforderungen an einen Aufnahme- bzw, Umschulungsantrag (Auswahlkriterien), Auswahlverfahren etc.
Informationstexte aus dem Internet immer auf Aktualität prüfen.


Rechtzeitig kompetent beraten

Innerhalb der Anmeldefrist muß der Antrag gestellt und zumindest die Kriterien angegeben werden. Das setzt eine rechtzeitige Beratung durch einen kompetenten Schulrechtsexperten (Rechtsanwalt) voraus. Ziel und Strategie sollten vor der Antragsstellung feststehen, damit man den Antrag richtig stellen und begründen kann. Hier ist großteils Verfahrensrecht betroffen, das bedeutet, es geht weniger um Inhalte (die den Eltern natürlich wichtiger sind), sondern primär darum, das Verfahren strategisch richtig zu durchlaufen. Hier hilft die gute Beratung eines erfahrenen und versierten Rechtsanwaltes.


Unterlagen rechtzeitig sammeln

Je nach Rechtslage ist für einen erfolgreichen Antrag die Beibringung zusätzlicher Unterlagen erforderlich (ärztliche Atteste, Förderbescheide, Bescheinigungen des Arbeitgebers, Bescheinigungen von Vereinen, Kindergärten, privaten Musikschulen etc.). Nicht nur die Beschaffung dauert einige Zeit, auch Inhalte sollten ggf. im Rahmen der entwickelten Strategie abgestimmt, bestimmte Formulierungen vermieden oder gerade gewählt werden etc. Hierfür ist eine Vorlaufzeit zu berücksichtigen.


Nicht bis zum Ablehnungsbescheid warten

Da es aufgrund der Verfahrensvorgaben auf bestimmte Argumente und Kriterien ankommt, die nachzuweisen sind, sollten diese im Vorfeld infolge einer anwaltlichen Beratung abgestimmt und entsprechend vorbereitet werden. Rechtlich handelt es sich um ein Auswahlverfahren bei verknapptem Angebot, so daß immer der Sachstand zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich ist. Diese liegt aber zeitlich vor dem Erlaß des Bescheides. Späterer Sachvortrag darf rechtlich nur noch dann berücksichtigt werden, wenn er neu ist bereits im Kern vorgetragen wurde. Hieran scheitern leider viele Anträge. Die Mandanten warten, ob sie mit ihrem Antrag Erfolg haben; sollte dies nicht der Fall sein, suchen sie einen Anwalt auf.
In dieser Situation hat ein Rechtsanwalt weniger Möglichkeiten, als dies bei einer rechtzeitigen Beratung vor der Antragstellung der Fall ist. Gerade in solchen Situationen ist es wichtig, sich dann von einem kompetenten Anwalt beraten und vertreten zu lassen.


Späterer Sachvortrag nur ausnahmsweise möglich

- wie gerade erläutert. Daher rechtzeitig eine Strategie entwickeln und die maßgeblichen Argumente nennen bzw. die Unterlagen beibringen.


Akteneinsicht nehmen

Das Recht auf Akteneinsicht hat immer der gesetzliche Vertreter des Kindes, also ein oder beide Elternteil(e). Nur durch Akteneinsicht kann man Fehler in dem Vergabeverfahren erkennen und aufdecken. Dies ist die Voraussetzung für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren.
Auch hier muß allerdings bekannt sein, welche Fehler möglich sind und woran diese erkannt werden können, meist ist dies nur mit Beratung eines hierauf spezialisierten Anwaltes möglich, der bei Bedarf auch selber die Akteneinsicht nehmen kann.
Zur Akteneinsicht gehört auch das Recht, auf eigene Kosten Kopien zu machen, um ggf. Beweismittel zu haben.


Klageverfahren reicht nicht aus

Sollte sich im Widerspruchsverfahren kein Erfolg abzeichnen, was auch häufig der Fall ist, wenn die Behörde in dem Verfahren einen Präzedenzfall sieht, muß neben dem Klageverfahren an ein gerichtliches Eilverfahren gedacht werden (Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, § 123 VwGO), denn nur dieses kann bis zum Beginn des Schuljahres eine Entscheidung sicher stellen. Klageverfahren dauern - je nach Bundesland - zwischen einem und drei Jahren , das ist, wenn es um einen Schulplatz geht, zu lang!


Eilverfahren hat Besonderheiten

Wer einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellt, sollte sich entweder vom Gericht (Rechtsantragsstelle) oder einem kompetenten Anwalt beraten lassen oder gleich einen Anwalt beauftragen. Hier gibt es Besonderheiten in den Anforderungen an den Sachvortrag und die Glaubhaftmachung (Beweismittel), deren fehlende Berücksichtigung auch dann zum Unterliegen führen kann, wenn man an sich gute Argumente hat.