Vermietung von Einkaufszentrum keine gewerbliche Tätigkeit
14.12.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (259 mal gelesen)
Weil eine Vermietungsgesellschaft die Mieter eines Einkaufszentrums verpflichtete, eine Vielzahl von Dienstleistungsverträgen zur Instandhaltung und Bewerbung des Zentrums abzuschließen, beurteilten Finanzamt und Finanzgericht die Gesellschaft als gewerblichen Betrieb. Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Vermietung noch im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung liege.
Zum aktuellen Verfahren: Eine Vermietungsgesellschaft hatte ein Einkaufszentrum mit einer Verkaufsfläche von rund 30.000 qm an etwa 40 Mieter wie z.B. Einzelhändler, die Waren und Dienstleistungen anboten, vermietet. In einem Zentrum dieser Größe ist die Instandhaltung des gesamten Gebäudes naturgemäß mit einem logistisch komplizierteren Aufwand verbunden als bei einem Einfamilienhaus.
Aus diesem Grund verpflichtete die Vermietungsgesellschaft ihre Mieter, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, die sich um den laufenden Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses, sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume, kümmerten. Die Mieter waren außerdem der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese sollte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum einstellen.
Trotz des erweiterten Betätigungsfeldes, das über die reine Vermietung hinausging, sah der Bundesfinanzhof den Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen. Ausschlaggebend dafür war für den BFH die Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar, da damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum beworben wird, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse.
Mehr Informationen:
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de
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Aus diesem Grund verpflichtete die Vermietungsgesellschaft ihre Mieter, mit zwei weiteren Gesellschaften Verträge abzuschließen, die sich um den laufenden Betrieb, die Instandhaltung, die Reinigung und Bewachung des gesamten Einkaufszentrums einschließlich des Parkhauses, sowie die Reinigung der vorhandenen Sanitär- und Sozialräume, kümmerten. Die Mieter waren außerdem der Vermietungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, eine von ihnen selbst finanzierte Werbegesellschaft zu gründen. Diese sollte einen Centermanager zur Durchführung von Werbemaßnahmen für das Einkaufszentrum einstellen.
Trotz des erweiterten Betätigungsfeldes, das über die reine Vermietung hinausging, sah der Bundesfinanzhof den Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen. Ausschlaggebend dafür war für den BFH die Tatsache, dass die entsprechenden Dienstleistungen die für die Vermietung eines Einkaufszentrums notwendige Infrastruktur betreffen. Leistungen wie Reinigung, Bewachung, sowie Bereitstellung von Sanitär- und Sozialräumen sind übliche Leistungen bei der Vermietung eines Einkaufszentrums. Werbe- und verkaufsfördernde Maßnahmen stellen zwar Sonderleistungen neben der Vermietung dar, da damit jedoch das gesamte Einkaufszentrum beworben wird, dient diese Werbung überwiegend dem Vermieterinteresse.
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