Abmahnung Filesharing: WG- Hauptmieter haftet nicht für Untermieter, LG Köln
02.04.2013, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (1466 mal gelesen)
Abgemahnte atmen auf: Ein WG-Hauptmieter muss nicht für Filesharing des Untermieters haften, so das LG Köln.
In dem Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 (noch nicht rechtskräftig) erklärt das LG Köln, dass keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber dessen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen, bestehen. Das begründet das Gericht mit der im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldeten Unverletzlichkeit der Privatsphäre:
"Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen."
Es sei auch keine gesonderte Belehrung erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen würden:
"Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."
Außerdem betonte das Gericht die Besonderheit einer studentischen Wohngemeinschaft gegenüber Familien. Im Gegensatz zu sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern hätte der Hauptmieter keinen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets. Daher ser auch nicht kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen, eine Belehrung auszusprechen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Abgemahnte dringend anwaltlichen Rat einholen sollten. Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Rechtsanwältin Wienen setzt gerne ihr spezialisiertes Wissen in Filesharing-Sachen als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht ein.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie hier anrufen:
Telefon: 030 - 390 398 80.
Die Anwaltskanzlei Wienen berät und vertritt bundesweit.
Weitere "Filesharing-Urteile" und Informationen über Tauschbörsen-Recht finden Sie hier:
http://www.filesharing-klage.de/abmahnung-filesharing-urteile.html
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
http://www.kanzlei-wienen.de
In dem Urteil vom 14.03.2013, Az.: 14 O 320/12 (noch nicht rechtskräftig) erklärt das LG Köln, dass keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten des Hauptmieters gegenüber dessen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen, bestehen. Das begründet das Gericht mit der im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldeten Unverletzlichkeit der Privatsphäre:
"Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen."
Es sei auch keine gesonderte Belehrung erforderlich, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen würden:
"Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war."
Außerdem betonte das Gericht die Besonderheit einer studentischen Wohngemeinschaft gegenüber Familien. Im Gegensatz zu sorgepflichtigen Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern hätte der Hauptmieter keinen Informationsvorsprung hinsichtlich der Benutzung und der Gefahren des Internets. Daher ser auch nicht kraft überlegenen Wissens verpflichtet gewesen, eine Belehrung auszusprechen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Abgemahnte dringend anwaltlichen Rat einholen sollten. Die aktuelle Rechtsprechung muss bei Ihrer Vertretung beachtet werden. Rechtsanwältin Wienen setzt gerne ihr spezialisiertes Wissen in Filesharing-Sachen als Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht ein.
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