Cannabis: Ist der Führerschein schon nach einmaligem Konsum weg?

29.09.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (574 mal gelesen)
Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann nicht mit einem „gelegentlichen“ Cannabis-Konsum gleichgesetzt werden und rechtfertigt daher nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann nicht mit einem „gelegentlichen“ Cannabis-Konsum gleichgesetzt werden und rechtfertigt daher nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies geht aus der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 16.05.2014 hervor (Az.: 4 Bs 26/14), die im einstweiligen Rechtsschutz erging.


Fahrer wurde unter Cannabis-Einfluss erwischt

Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer in eine Verkehrskontrolle geraten. Dabei stellte die Polizei deutliche Anzeichen eines Drogenkonsums fest.
Da der Autofahrer – seinen Rechten entsprechend – einen freiwilligen Drogenurintest verweigerte, wurde ihm Blut abgenommen. Diese Untersuchung ergab, dass er Cannabisprodukte konsumiert hatte.
Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Autofahrer die Fahrerlaubnis und ordnete die „sofortige Vollziehung“ an. Der Autofahrer sei ungeeignet, Kraftfahrzeuge zu führen, da er ein KFZ unter dem "gelegentlichen" Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, so die Behörde.


Probierverhalten vs. gelegentlicher Konsum

Der Autofahrer wehrte sich gegen den Führerscheinentzug und widersprach der Entscheidung der Behörde. Es habe sich bei ihm um ein Probierverhalten und nicht um gelegentlichen Konsum gehandelt.

Die Behörde konterte: Zwar spreche „gelegentlicher“ Cannabiskonsum nicht gegen die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Auto. Allerdings dürfe auch ein gelegentlicher Konsument kein Fahrzeug führen, wenn er zwischen dem Konsum und dem Führen eines Fahrzeugs nicht trennen könne.


Einmaliger Konsum ist nicht „gelegentlich“

Die Sache ging daraufhin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor Gericht. Die Entscheidung: Gelegentliche Einnahme setze einen mehrmaligen, das heißt einen mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus. „Gelegentlich“ sei dabei nicht mit „bei Gelegenheit“ gleichzusetzen, entschied das OVG.

Das OVG stellte deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, sodass der Betroffene Autofahrer seine Fahrerlaubnis vorerst behalten durfte.


Einmal ist keinmal?

Steht der Konsum von Drogen fest, ist die Person grundsätzlich nicht mehr geeignet, Kraftfahrzeuge zu führen. Folge ist dann regelmäßig die Fahrerlaubnisentziehung durch die Behörde.
Eine besondere Ausnahme gilt jedoch für den Konsum von Cannabis: Nur bei regelmäßigem Konsum von Cannabis gilt ein Kraftfahrer als ungeeignet. Bei nur gelegentlichem Cannabiskonsum gilt ein Kraftfahrer lediglich dann als ungeeignet, wenn er am Straßenverkehr mit einem KFZ teilnimmt. Denn: Wer nicht zwischen dem gelegentlichen Konsum von Cannabis und dem Autofahren trennt, ist gemäß der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Wem als Autofahrer Cannabiskonsum nachgewiesen wird, ist zu empfehlen, sich möglichst zeitnah an einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Gemeinsam kann in diesen Fällen die richtige Strategie ausgearbeitet werden, die Chance zu wahren, den Führerschein gegebenenfalls zu retten.


Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0202 245 670