Kasko-Versicherung: Kein Regress bei nichtehelichem Lebenspartner möglich (Altfälle)

07.01.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 3 Min. (3392 mal gelesen)
Vorliegend verlangte die Klägerin als Kasko-Versicherung von der Beklagten nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz für einen bei ihr versicherten Pkw. Die Versicherung hatte den Schaden bei ihrem Versicherungsnehmer bereits reguliert und wollte diese Schadenssumme nun im Regresswege von der Beklagten zurückverlangen. Die Beklagte ist jedoch die nichteheliche Lebenspartnerin des Versicherungsnehmers. Deswegen berief sie sich auf § 67 Abs. 2 VVG alter Fassung, wonach der Übergang des Anspruchs vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer ausgeschlossen ist, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet. Die Beklagte meinte, dass sie als nichteheliche Lebensgefährtin als Familienangehörige des Versicherungsnehmers angesehen oder zumindest wie eine solche behandelt werden müsse.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision vor dem BGH hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das OLG als Berufungsgericht hielt in seinem Urteil fest, dass die Klägerin die Beklagte schon deswegen nicht in Regress nehmen könne, weil diese als Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig vorlägen, zumindest in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. wie eine Familienangehörige des Versicherungsnehmers zu behandeln sei. Da auch eine häusliche Gemeinschaft bestanden und die Beklagte den Verkehrsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt habe, sei der Übergang eventuell bestehender Ansprüche ausgeschlossen. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht vollständig stand. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG a.F. einen Ausschluss des Forderungsübergangs begründen können. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ist es, zu verhindern, dass der Versicherungsnehmer auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen wird. Darüber hinaus soll im Interesse des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenszufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden. Vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer durfte das Berufungsgericht indes nicht ohne Beweisaufnahme ausgehen. Das Bestreiten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch die Klägerin bereist in der ersten Instanz bezog sich auf die Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft insgesamt, insbesondere auf die behauptete Dauer und das gemeinschaftliche Wirtschaften. Die gebotenen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.

BGH, IV ZR 160/07

Beachten:
Aktuelle Gesetzeslage für ?Neufälle? gem. § 86 Abs. 3 VVG n. F.: Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.