Kein Fahrverbot bei einem Irrtum über Dauerrot an einer Ampel

15.05.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (136 mal gelesen)
Das Amtsgericht Dortmund hatte sich kürzlich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Autofahrer über die Funktionsfähigkeit einer Ampel („Dauerrot“) irrte. Trotz des dadurch verursachten sog. qualifizierten 1-Sekunden-Rotlichtverstoßes wurde der Betroffene wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße verurteilt.

Der betroffene Autofahrer hielt bei Rotlicht mit seinem Fahrzeug an erster Stelle auf einer Linksabbiegerspur. Während er auf Grün wartete, durchlief die Ampel für die Fahrspur rechts von ihm bereits fünf Mal die vollständige Ampelphase. Die Ampel für seine Spur wechselte in dieser Zeit nicht einmal auf Grün.

Er wartete dadurch mindestens 250 Sekunden bei Rotlicht, bis er und seine Beifahrerin zu dem Schluss kamen, dass die Ampelschaltung wohl defekt sein müsse. Deshalb bog er bei der nächsten Grünphase der rechten Spur vorsichtig ab. Hierbei wurde er von einer Verkehrsstreife beobachtet, die ihn nach seinem Abbiegemanöver anhielt.

In einer Zeugenaussage bestätigten sowohl die Beifahrerin als auch der Polizeibeamte, dass es sich um eine eigenartige Ampelschaltung handle: Die Ampelphase auf der rechten Fahrspur dauert ca. 50 Sekunden; es wird jedoch nicht für jede Ampelphase auch eine Grünphase auf der Linksabbiegerspur geschaltet.

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte der Verteidiger des Betroffenen dessen Vorsatz ausräumen, indem er auf einen Präzedenzfall des Oberlandesgerichts Hamm verwies, in dem der Richter davon ausging, dass der Betroffene einem vorsatzausschließendem Tatbestandsirrtum unterlag. Bei einem solchen Irrtum sei der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob pflichtwidrig iSd. § 25 I StVG anzusehen. Das führte dazu, dass von einem Fahrverbot abgesehen und lediglich von einem fahrlässigen Rotlichtverstoß ausgegangen wurde. Dem folgte der Richter des Amtsgerichts und setzte in diesem Fall die Geldbuße auf 90 € herab.

Die Sache zeigt mal wieder deutlich, dass eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durchaus lohnenswert sein kann. Gerade in solchen Zweifelsfällen lohnt es sich, einen Rechtsanwalt für die eigene Interessenvertretung zu beauftragen.

 

Urteil des AG Dortmund vom 17.01.2017

 

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.