PKW fährt gegen die geöffnete Tür eines parkenden Fahrzeugs – wer haftet?

30.06.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (613 mal gelesen)
Unterschied, ob die Fahrzeugtür sich erst öffnet oder bereits offensteht

Wer in ein Fahrzeug einsteigt oder aus diesem aussteigt und dabei durch die geöffnete Fahrzeugtür einen Unfall auslöst, haftet nach dem ersten Anschein allein. Denn die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass derjenige, der in ein Fahrzeug einsteigt oder dieses verlässt, sich so verhält, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Doch gilt der Grundsatz „Wer öffnet, der haftet!“ auch dann, wenn jemand nicht gegen eine sich erst öffnende, sondern gegen eine bereits offenstehende Fahrzeugtür fährt? Diese Frage beantwortete das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in seinem aktuellen Urteil.


Bei einer Kollision eines vorbeifahrenden PKW mit einer geöffneten Tür eines parkenden PKW ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dies geht aus der Entscheidung des OLG hervor (Az.: 16 U 103/13).


Unfall mit offener Autotür

In dem vorliegenden Fall belud ein Mann sein Auto. Dafür hatte er die Wagentür zur Straße hin zum Teil geöffnet. Es war dunkel und eine herankommende Autofahrerin sah ihn nicht rechtzeitig und kollidierte mit der Tür. Das Fahrzeug wurde dabei schwer beschädigt und der Mann verletzt. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Fahrerin.


Haftungslage ändert sich, wenn Tür bereits offensteht

Nach Ansicht der Oberlandesrichter macht es einen Unterschied, ob jemand gegen eine sich erst öffnende oder eine bereits offenstehende Fahrzeugtür fährt.
Wäre die Autofahrerin aufmerksam gewesen, hätte sie die geöffnete Tür erkennen und ausweichen müssen. Der Geschädigte hätte die Ladetätigkeiten auf der anderen Seite vornehmen können, oder aber den fließenden Verkehr beachten müssen. Beide Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht wiegen gleich schwer, daher sei eine 50:50-Verteilung des Unfallschadens angemessen, so das OLG.


Offene Tür ist nicht gleich offene Tür

Autofahrern ist zu empfehlen, die Fahrzeugtür beim Ein- und Aussteigen vorsichtig zu öffnen und auf den Verkehr zu achten. Kommt es dennoch zu einer Kollision ist zu differenzieren, ob die Tür schon einige Zeit offensteht. Denn dann haben Fahrzeughalter eine größere Chance, dass sie nicht für den durch einen Unfall entstandenen Schaden in voller Höhe haften müssen. Es empfiehlt sich daher, Schadensersatzansprüche durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen.


Frank Brüne

Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Telefon: 0202 245 670