Porno-Abmahnungen, Streaming - U und C Rechtsanwälte, Redtube- und andere User

17.12.2013, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (1007 mal gelesen)
Zehntausende sind bereits bundesweit von der U + C Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der The Archives AG wegen angeblich illegalen Streamings von Erotikfilmen auf der Seite Redtube abgemahnt worden. Die nächsten Abmahnungen anderer User stehen bevor.

Ausgerechnet in der Vorweihnachtszeit rollt erbarmungslos die neue Abmahnwelle über Deutschland. Und die Abmahnung der Redtube-Nutzer wird wohl nur der Anfang sein, wie aus der Äußerung von Thomas Urmann in einem Beitrag in der Welt am Sonntag vom 15.12.2013 hervogeht:



Danach war Redtube "eher ein Testballon". "Wir haben auch in anderen Portalen bereits ermittelt, deswegen rechne ich damit, in den kommenden Monaten auch Nutzer der anderen Portale anzuschreiben.", erklärt er in dem Beitrag.

Bei der Anwaltskanzlei Wienen gehen seit einer Woche unentwegt Anfragen von Abgemahnten ein, wie sie sich verhalten sollen. In der Abmahnung wird das angeblich illegale Streaming auf der Pornoseite Redtube dem jeweiligen Adressaten des Schreibens vorgeworfen.

Die Abmahnung hat diverse Angriffspunkte. Grundsätzlich gilt: Betroffene sollten auf keinen Fall die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnen und den geforderten Betrag zahlen, sondern anwaltlichen Rat einholen.

Es ist rechtlich umstritten, ob das streitgegenständliche Streaming überhaupt urheberrechtswidrig ist. Zwar ist Streaming eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG.

Unseres Erachtens stellt das Streaming - wobei die flüchtige Kopie nur wenige Sekunden im Zwischenspeicher eines Computers bleibt - aber eine vorübergehende Vervielfältigungshandlung dar, die nach § 44 a UrhG zulässig ist. Das ist bisher von der Rechtsprechung noch nicht eindeutig geklärt. § 44 a UrhG gehört zu den sogenannten Schranken des Urheberrechts.

In § 44 a Urheheberrechtsgesetz wird bestimmt:

"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder

2.
eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."

Das streitgegenständliche Streaming ist unserer Ansicht nach zudem nach § 53 UrhG zulässig. Auch das ist im streitgegenständlichen Fall bisher ungeklärt. Auch § 53 UrhG ist Teil der Schranken des Urheberrechts. § 53 UrhG lautet:

"Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird."

Weitere Angriffspunkte bieten der unseres Erachtens nach überhöhte Gegenstandswert, der Schadensersatzbetrag und der nicht aufgeschlüsselte pauschale Betrag für Aufwendungen.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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