Sachverständigengutachten bei Bagatellschäden

03.01.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (1427 mal gelesen)
In der vorliegenden Unfallangelegenheit schaltete der Kläger einen Sachverständigen ein. Dieser ermittelte ein Schadensbetrag oberhalb von 800 €. Für die Erstellung des Gutachtens veranschlagte der Sachverständige Kosten i.H.v. 203,49 €. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflicht-Versicherung verweigerte jedoch die Erstattung der Sachverständigungskosten. Die Kfz-Haftpflichtversicherung begründete dies mit dem Argument, dass bei dem Bagatellschaden ein Gutachten nicht erforderlich gewesen sei. Daraufhin erhob der Geschädigte bei dem AG Hamm Klage. Die Klage war erfolgreich.

Das Gericht entschied wie folgt:

Der Schädiger muss grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens erstatten, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist. Eine Ausnahme besteht nur bei sog. Bagatellschäden. Bei solchen Schäden ist aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten von der Erstellung eines Sachverständigengutachtens abzusehen. Eine solche Grenze liegt nach überwiegender Ansicht bei Schäden zwischen 700 und 800 €.



Urteil des AG Hamm v. 03.09.2012

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.