Unfall beim Ausparken: Wen trifft die Schuld?

26.08.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (1431 mal gelesen)
Das AG München hat in einem Urteil definiert, bis wann ein "Ausparkvorgang" stattfindet - und damit, bis wann vermutet wird, dass die Schuld beim ausparkenden Verkehrsteilnehmer liegt.

Wer mit seinem Fahrzeug aus einer Parklücke ausparkt, muss sich – so das Gesetz – durch einen Blick in den Spiegel und den Schulterblick darüber versichern, dass er keine anderen heranfahrenden Verkehrsteilnehmer gefährdet. Kommt es auch noch während der ersten 30 Meter nach dem Ausparkvorgang zu einem Unfall, so spricht viel dafür, dass das Verschulden beim ausparkenden Verkehrsteilnehmer liegt. Dies entschied das Amtsgericht München mit einem rechtskräftigen Urteil (Aktenzeichen 344 C 8222/11).


1900 € Schaden – Fahrerin verlangte Ersatz
Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, der sich bereits 2011 in München zugetragen hatte: Eine vom rechten Fahrbahnrand ausparkende Fahrzeugführerin stieß mit einem sich von hinten näherndem Fahrzeug zusammen. Der Unfallgegner unternahm zwar einen Ausweichversuch, allerdings wurde das Auto der Fahrerin vorne links leicht beschädigt. Es entstand ein Schaden von rund 1900 €, den sie vom Unfallgegner ersetzt haben wollte.
Dieser jedoch wies die Unfallschuld von sich und verweigerte die Zahlung, da die Fahrerin offensichtlich ihrer Pflicht zur „Rückschau“ nicht nachgekommen und der Unfall während des Ausparkvorgangs passiert sei. Der Unfallgegner sah die Schuld daher bei der Fahrerin. Daraufhin verklagte diese den Unfallgegner – zu Unrecht, wie das Amtsgericht letztlich entschied.


Amtsgericht: Ausparkvorgang dauert 30 Meter
Die Fahrerin trug vor Gericht vor, dass ihr Ausparkvorgang bereits beendet gewesen sei, da sie sich beim Unfall schon parallel zur Fahrbahn befand. Der Unfallgegner habe sie lediglich beim anschließenden Überholen gestreift. Damit habe, wie auch die Rechtsprechung vorher schon festgestellt habe, kein „unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang“ zwischen Ausparkvorgang und Unfall mehr bestanden, was die Schuld des Unfallgegners beweisen würde.
Das Gericht jedoch folgte dieser Argumentation nicht. Vielmehr sei ein Ausparkvorgang erst dann beendet wenn der Ausparkende beweisen könne, dass er bereits eine Strecke von 30 Metern mit angepasster Geschwindigkeit fahrbahnparallel zurückgelegt hätte. Dies jedoch konnte die Fahrerin im aktuellen Fall nicht, sodass ihr das Verschulden für den Unfall zugerechnet wurde.


Bei Unfällen Beweise sichern
Der geschilderte Fall zeigt vor allem, dass es bei Unfällen im Straßenverkehr oft um die Frage geht, wer sein Vortragen vor Gericht glaubhaft beweisen kann. Aus anwaltlicher Sicht raten wir Unfallbeteiligten unbedingt, von der Szenerie mittels einer Kamera oder des Smartphones Fotos zu machen und diese zum anwaltlichen Termin mitzubringen. So kann der Anwalt die Erfolgsaussichten einer Klage besser prüfen und die Lichtbilder auch noch in einer späteren Gerichtsverhandlung verwenden.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater