MPU bei unter 1,0 ng/ml THC nur bei zusätzlichen Anhaltspunkten!

14.02.2015, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (642 mal gelesen)
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil im Oktober 2014 erklärt, dass die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) in Folge des Führens eines Fahrzeuges nur dann bei einer THC-Konzentration unter dem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC erfolgen kann, wenn zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine Drogenbeeinflussung gegeben sind.

Im vorliegenden Fall geriet der Betroffene am Abend des 29.12.2013 um 21.00 Uhr in eine polizeiliche Verkehrskontrolle. Laut Polizeibericht soll der Betroffene dabei eine Drogenbeeinflussung gezeigt haben, welche sich durch fehlende Pupillenreaktion beim Lichtreiztest und deutliches Lidflackern ergab. Später wurde im Laufe des Abends eine Blutprobe durchgeführt, welche dann eine Unterschreitung des Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC ergab.

Einen Nachweis zu der durch die Fahrerlaubnisbehörde sodann angeordneten medizinisch-psychologische Untersuchung erbrachte der Betroffene nicht, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde eine Entziehung der Fahrerlaubnis anordnete. Der Führerschein war abzugeben.

Der daraufhin durch den Betroffenen gegen die Entziehungsverfügung gestellte Eilantrag wurde durch das Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen. Schließlich erachtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die eingelegte Beschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil als zulässig aber unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilte insoweit die Auffassung des VG Freiburg, dass im vorliegenden Fall zum einen nicht nur von jedenfalls gelegentlichem Konsum des Antragsstellers ausgegangen werden könne und zum anderen Tatsachen hinzukämen, die weitere Eignungszweifel begründen.

Insbesondere lägen Anhaltspunkte vor, die an einem Trennungsvermögen von Fahren und Konsum zweifeln ließen, was gem. der Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrlerlaubnis-Verordnung eine Fahreignung ausschließt.

Zwar sei ein Verstoß gegen dieses Trennungsverbot nach ständiger Rechtsprechung erst – aber auch schon – bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gegeben. Jedoch könne ein unter diesem Grenzwert liegendes Ergebnis nicht allein die Feststellung begründen, dass ein Trennungsvermögen nicht gegeben ist. Es bedürfe vielmehr einer weiteren Prüfung, ob zusätzlich Anhaltspunkte für ein Fehlen des Trennungsvermögens vorliegen.

Dies bejahte dann der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Einschätzung des Wirkungsverlaufs des eingenommenen Cannabis durch den Betroffenen.

Unter Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen Erkenntnissen werde der Wirkstoff THC bei lediglich gelegentlichem Konsum sehr schnell abgebaut. Das Vorbringen des Betroffenen, welcher einen zwei Tage vor der Blutprobe zurückliegenden Konsum schilderte, sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen entweder auf eine erhöhte Konsumfrequenz zurückzuführen oder mit einem Konsum in zeitlicher Nähe zum Fahrtantritt zu begründen.

Letztlich bedarf es hier also eines anderslautenden Vortrags, um den Führerscheinentzug zu vermeiden...

Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom Oktober 2014

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505