Bausparvertrag gekündigt – Bausparer können sich wehren

20.01.2017, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (299 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof wird am 21. Februar zur Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen entscheiden. Bis dahin haben vermutlich mehrere hunderttausend Bausparsparer die Kündigung erhalten.

„Wer sich nicht aus seinem vergleichsweise hoch verzinsten Bausparvertrag drängen lassen möchte, sollte die Kündigung nicht auf sich beruhen lassen, sondern ihr widersprechen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Die anhaltende Niedrigzinsphase ist nicht nur für Sparer ein Ärgernis. Auch Bausparkassen leiden darunter. Darum versuchen sie relativ gut verzinste Bausparverträge loszuwerden und verschicken Kündigungen. Rechtlich ist dieses Vorgehen mehr als umstritten. Unstrittig ist lediglich, dass die Bausparkassen zur Kündigung berechtigt sind, wenn die Bausparsumme vollständig angespart ist. Von der Kündigungswelle sind aber überwiegend Bausparverträge betroffen, die zwar seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif aber noch nicht vollständig angespart sind. Die Bausparkassen begründen ihr Kündigungsrecht in der Regel mit § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGH. Demnach können Darlehensverträge nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Erhalt des Darlehens erstmals durch den Darlehensnehmer gekündigt werden. Rechtlich ist es allerdings äußerst umstritten, ob Bausparkassen diese Regelung überhaupt anwenden dürfen.

Für Rechtsanwalt Cäsar-Preller ist es in erster Linie ein Trick, um die vor Jahren stark umworbenen und nun unliebsamen Bausparer loszuwerden: „Diese Regelung ist meines Erachtens einzig und allein zum Schutz der Verbraucher gedacht. Die Bausparkassen machen sich hier zu Nutze, dass sie zunächst in der Rolle des Darlehensnehmers sind und erst später in die Rolle des Darlehensgebers wechseln. Dennoch sind sie nicht schutzbedürftig. Sie selbst haben die Zinsen bestimmt und sind nicht in der Rolle des schwächeren Schuldners.“

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist bislang allerdings unterschiedlich. Während einige Gerichte den Bausparkassen dieses Sonderkündigungsrecht einräumen, stellen sich andere, z.B. das OLG Stuttgart, ganz auf die Seiten der Verbraucher. Für Klarheit wird daher erst die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH sorgen.

„Bis dahin können sich die betroffenen Bausparer gegen die Kündigungen der Bausparkassen wehren, bevor diese wirksam geworden sind“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

 

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