Die neue Rechtsprechung (OLG Köln, 10.04.2025 – 15 U 249/24) zur sofortigen Löschung eines negativen SCHUFA-Eintrags und ihre Auswirkungen auf den Verbraucher
11.09.2025, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 4 Min. (312 mal gelesen)
Sofortige Löschung von Schufa-Einträgen häufig im Bereich des möglichen!
Ein Autokredit platzt, der neue Handyvertrag wird verweigert, und sogar der Wohnungswechsel scheitert – alles wegen eines kleinen Vermerks bei der bekanntesten Auskunftei Deutschlands. Für viele Verbraucher bedeutet ein negativer SCHUFA-Eintrag nicht nur ein finanzielles Manko, sondern auch den Verlust wichtiger Freiheiten im Alltag. Doch wann darf die SCHUFA persönliche Daten speichern? Unter welchen Voraussetzungen müssen solche Einträge wieder gelöscht werden?
In einer Zeit, in der der Datenschutz zunehmend an Bedeutung gewinnt, sorgt die Rechtsprechung – allen voran das aktuelle Urteil des OLG Köln – für Bewegung in der Praxis. Der Druck auf die SCHUFA wächst, und Betroffene fragen sich zu Recht: Was kann ich tun, wenn mein Eintrag längst erledigt – aber noch immer gespeichert ist?
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Eilmeldung von Negativtatsachen
Die Weitergabe negativer Zahlungsinformationen an die SCHUFA ist rechtlich nur dann erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es reicht also nicht aus, dass eine Rechnung offensteht – vielmehr müssen klare gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, bevor eine solche Meldung erfolgen darf.
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass es sich um eine berechtigte und fällige Forderung handelt, der der betroffene Verbraucher nicht widersprochen hat. Bevor ein Gläubiger die SCHUFA informiert, muss er den Schuldner mindestens zweimal gemahnt haben. Die erste Mahnung muss dabei mindestens vier Wochen zurückliegen, und sie muss einen deutlichen Hinweis enthalten, dass im Fall einer Nichtzahlung eine Meldung an eine Auskunftei wie die SCHUFA erfolgen kann. Nur wenn all diese Bedingungen erfüllt sind und keine Reaktion oder Zahlung erfolgt ist, darf die Information weitergegeben werden.
Oft wird angenommen, dass in besonders dringenden Fällen – etwa bei drohendem Zahlungsausfall – eine „Eilmeldung“ an die SCHUFA zulässig sei. Das ist jedoch nicht korrekt. Auch bei vermeintlicher Eilbedürftigkeit bleiben die gesetzlichen Vorgaben bestehen. Eine frühzeitige oder voreilige Meldung ohne Einhaltung der Fristen und Informationspflichten ist nicht zulässig und kann erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen, zum Beispiel Ansprüche auf Löschung oder Schadensersatz.
Darüber hinaus muss jede Datenübermittlung an die SCHUFA auf einer Interessenabwägung beruhen: Das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Weitergabe der Information muss gegenüber dem Schutzinteresse der betroffenen Person überwiegen. Diese Abwägung fällt in der Regel nur dann zugunsten des Gläubigers aus, wenn die oben genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Meldung an die SCHUFA kein Instrument ist, das nach Belieben eingesetzt werden darf. Sie ist nur dann erlaubt, wenn alle rechtlichen Bedingungen eingehalten wurden. Eine schnelle oder vorsorgliche Negativeinmeldung ist grundsätzlich unzulässig, selbst wenn die Forderung tatsächlich besteht.
Voraussetzungen für die Löschung von SCHUFA-Einträgen
Die Speicherung negativer SCHUFA-Einträge hat erhebliche Auswirkungen auf die Bonität von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Üblicherweise bleiben solche Einträge nach Vollzahlung der Forderung weitere drei Jahre nach Begleichung der Forderung ("als erledigt") bestehen, ohne Zahlung für eine unbestimmte Zeit. Diese Praxis steht jedoch zunehmend in der Kritik – insbesondere im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und dieses nicht durch die Rechte der betroffenen Person überlagert wird. Zwar haben Vertragspartner wie Banken ein Interesse an Informationen zur Kreditwürdigkeit. Doch dieses Interesse endet dort, wo die Forderung bereits beglichen ist und die weitere Speicherung den Betroffenen unangemessen belastet.
Die DSGVO stellt in Art. 5 und Art. 17 zusätzlich klar, dass Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie für den ursprünglichen Zweck erforderlich sind. Ergänzend regelt § 31 BDSG, dass Auskunfteien Daten zur Kreditbewertung nur unter engen Voraussetzungen speichern dürfen. § 35 BDSG verpflichtet zur Löschung unrichtiger oder nicht mehr erforderlicher Daten.
Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) hat diese Grundsätze gestärkt. Das Gericht entschied, dass beglichene Forderungen unverzüglich gelöscht werden müssen, sobald der Zahlungseingang nachgewiesen ist. Die übliche Speicherung über drei Jahre hinaus sei in solchen Fällen nicht mehr rechtmäßig und verletze das Persönlichkeitsrecht. Auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO könne bestehen.
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit und betont, dass die Rechte der Verbraucher im Datenschutz nicht hinter wirtschaftlichen Interessen zurückstehen dürfen. Ob sich die Schufa Holding AG an diese OLG-Rechtsprechung indes hält, bleibt abzuwarten.
Löschung von SCHUFA-Einträgen nach Restschuldbefreiung und die 18-Monats-Kulanzregel
Nach der Erteilung einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren bleiben entsprechende Einträge häufig noch über Jahre in der SCHUFA gespeichert. Diese langanhaltende Speicherung, meist bis zu drei Jahren, belastet die Betroffenen, obwohl sie rechtlich schuldenfrei sind und eigentlich keine negative Bonitätsbewertung mehr verdient haben.
Eine bedeutende Wende brachte das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. November 2022 (Az. 6 K 788/22.WI). Das Gericht entschied, dass Einträge zur Restschuldbefreiung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung im öffentlichen Insolvenzportal gelöscht werden müssen. Diese Frist orientiert sich an der automatischen Löschung der Informationen im Insolvenzportal gemäß § 3c der Insolvenzordnung. Das Gericht betonte, dass eine längere Speicherung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen unverhältnismäßig einschränkt und gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt.
In der Folge verkürzte die SCHUFA für alle Verfahren, die ab dem 28. März 2023 eröffnet wurden, die Speicherfrist auf sechs Monate, wenn die Forderung nach Ersteintrag binnen 100 Tagen bezahlt wurde und keine Voreinmeldung in anderer Angelegenheit vorgelegen hat.. Für ältere Fälle gilt weiterhin die bisherige dreijährige Speicherdauer. Um die Übergangsphase für Betroffene zu erleichtern, bieten einige Auskunfteien eine freiwillige Kulanzregelung mit einer Speicherfrist von 18 Monaten an. Diese Regelung ist jedoch kein gesetzlicher Standard, sondern eine freiwillige Maßnahme ("Selbstverpflichtung" diverser Auskunfteien), die eine vorzeitige Löschung ermöglichen soll.
Die 18-Monats-Kulanz stellt einen pragmatischen Kompromiss dar, ist aber nicht einheitlich und rechtlich nicht verbindlich. Deshalb sollten Betroffene ihre Löschungsansprüche aktiv geltend machen, insbesondere mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und die DSGVO.
Zusammenfassend gilt heute: Für neue Restschuldbefreiungen ab März 2023 ist die Speicherfrist bei der SCHUFA auf sechs Monate begrenzt. Ältere Einträge können noch bis zu drei Jahre gespeichert sein, wobei die freiwillige 18-Monats-Kulanz eine schnellere Löschung erleichtern kann. Die aktive Nutzung der Löschungsrechte ist für Betroffene entscheidend, um ihre Kreditwürdigkeit zu verbessern und unzulässige Belastungen zu vermeiden.
In einer Vielzahl von Fällen konnte unsere Kanzlei sogar die vorzeitige/sofortige Löschung von Negativeinträgen erwirken und so die Kreditwürdigkeit von zahlrechen unserer Mandanten wieder herstellen.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Ein Autokredit platzt, der neue Handyvertrag wird verweigert, und sogar der Wohnungswechsel scheitert – alles wegen eines kleinen Vermerks bei der bekanntesten Auskunftei Deutschlands. Für viele Verbraucher bedeutet ein negativer SCHUFA-Eintrag nicht nur ein finanzielles Manko, sondern auch den Verlust wichtiger Freiheiten im Alltag. Doch wann darf die SCHUFA persönliche Daten speichern? Unter welchen Voraussetzungen müssen solche Einträge wieder gelöscht werden?
In einer Zeit, in der der Datenschutz zunehmend an Bedeutung gewinnt, sorgt die Rechtsprechung – allen voran das aktuelle Urteil des OLG Köln – für Bewegung in der Praxis. Der Druck auf die SCHUFA wächst, und Betroffene fragen sich zu Recht: Was kann ich tun, wenn mein Eintrag längst erledigt – aber noch immer gespeichert ist?
Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Eilmeldung von Negativtatsachen
Die Weitergabe negativer Zahlungsinformationen an die SCHUFA ist rechtlich nur dann erlaubt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es reicht also nicht aus, dass eine Rechnung offensteht – vielmehr müssen klare gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, bevor eine solche Meldung erfolgen darf.
Eine zentrale Voraussetzung ist, dass es sich um eine berechtigte und fällige Forderung handelt, der der betroffene Verbraucher nicht widersprochen hat. Bevor ein Gläubiger die SCHUFA informiert, muss er den Schuldner mindestens zweimal gemahnt haben. Die erste Mahnung muss dabei mindestens vier Wochen zurückliegen, und sie muss einen deutlichen Hinweis enthalten, dass im Fall einer Nichtzahlung eine Meldung an eine Auskunftei wie die SCHUFA erfolgen kann. Nur wenn all diese Bedingungen erfüllt sind und keine Reaktion oder Zahlung erfolgt ist, darf die Information weitergegeben werden.
Oft wird angenommen, dass in besonders dringenden Fällen – etwa bei drohendem Zahlungsausfall – eine „Eilmeldung“ an die SCHUFA zulässig sei. Das ist jedoch nicht korrekt. Auch bei vermeintlicher Eilbedürftigkeit bleiben die gesetzlichen Vorgaben bestehen. Eine frühzeitige oder voreilige Meldung ohne Einhaltung der Fristen und Informationspflichten ist nicht zulässig und kann erhebliche rechtliche Folgen nach sich ziehen, zum Beispiel Ansprüche auf Löschung oder Schadensersatz.
Darüber hinaus muss jede Datenübermittlung an die SCHUFA auf einer Interessenabwägung beruhen: Das berechtigte Interesse des Gläubigers an der Weitergabe der Information muss gegenüber dem Schutzinteresse der betroffenen Person überwiegen. Diese Abwägung fällt in der Regel nur dann zugunsten des Gläubigers aus, wenn die oben genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Meldung an die SCHUFA kein Instrument ist, das nach Belieben eingesetzt werden darf. Sie ist nur dann erlaubt, wenn alle rechtlichen Bedingungen eingehalten wurden. Eine schnelle oder vorsorgliche Negativeinmeldung ist grundsätzlich unzulässig, selbst wenn die Forderung tatsächlich besteht.
Voraussetzungen für die Löschung von SCHUFA-Einträgen
Die Speicherung negativer SCHUFA-Einträge hat erhebliche Auswirkungen auf die Bonität von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Üblicherweise bleiben solche Einträge nach Vollzahlung der Forderung weitere drei Jahre nach Begleichung der Forderung ("als erledigt") bestehen, ohne Zahlung für eine unbestimmte Zeit. Diese Praxis steht jedoch zunehmend in der Kritik – insbesondere im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und dieses nicht durch die Rechte der betroffenen Person überlagert wird. Zwar haben Vertragspartner wie Banken ein Interesse an Informationen zur Kreditwürdigkeit. Doch dieses Interesse endet dort, wo die Forderung bereits beglichen ist und die weitere Speicherung den Betroffenen unangemessen belastet.
Die DSGVO stellt in Art. 5 und Art. 17 zusätzlich klar, dass Daten nur so lange gespeichert werden dürfen, wie sie für den ursprünglichen Zweck erforderlich sind. Ergänzend regelt § 31 BDSG, dass Auskunfteien Daten zur Kreditbewertung nur unter engen Voraussetzungen speichern dürfen. § 35 BDSG verpflichtet zur Löschung unrichtiger oder nicht mehr erforderlicher Daten.
Ein wegweisendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) hat diese Grundsätze gestärkt. Das Gericht entschied, dass beglichene Forderungen unverzüglich gelöscht werden müssen, sobald der Zahlungseingang nachgewiesen ist. Die übliche Speicherung über drei Jahre hinaus sei in solchen Fällen nicht mehr rechtmäßig und verletze das Persönlichkeitsrecht. Auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO könne bestehen.
Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit und betont, dass die Rechte der Verbraucher im Datenschutz nicht hinter wirtschaftlichen Interessen zurückstehen dürfen. Ob sich die Schufa Holding AG an diese OLG-Rechtsprechung indes hält, bleibt abzuwarten.
Löschung von SCHUFA-Einträgen nach Restschuldbefreiung und die 18-Monats-Kulanzregel
Nach der Erteilung einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren bleiben entsprechende Einträge häufig noch über Jahre in der SCHUFA gespeichert. Diese langanhaltende Speicherung, meist bis zu drei Jahren, belastet die Betroffenen, obwohl sie rechtlich schuldenfrei sind und eigentlich keine negative Bonitätsbewertung mehr verdient haben.
Eine bedeutende Wende brachte das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 28. November 2022 (Az. 6 K 788/22.WI). Das Gericht entschied, dass Einträge zur Restschuldbefreiung spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung im öffentlichen Insolvenzportal gelöscht werden müssen. Diese Frist orientiert sich an der automatischen Löschung der Informationen im Insolvenzportal gemäß § 3c der Insolvenzordnung. Das Gericht betonte, dass eine längere Speicherung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen unverhältnismäßig einschränkt und gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt.
In der Folge verkürzte die SCHUFA für alle Verfahren, die ab dem 28. März 2023 eröffnet wurden, die Speicherfrist auf sechs Monate, wenn die Forderung nach Ersteintrag binnen 100 Tagen bezahlt wurde und keine Voreinmeldung in anderer Angelegenheit vorgelegen hat.. Für ältere Fälle gilt weiterhin die bisherige dreijährige Speicherdauer. Um die Übergangsphase für Betroffene zu erleichtern, bieten einige Auskunfteien eine freiwillige Kulanzregelung mit einer Speicherfrist von 18 Monaten an. Diese Regelung ist jedoch kein gesetzlicher Standard, sondern eine freiwillige Maßnahme ("Selbstverpflichtung" diverser Auskunfteien), die eine vorzeitige Löschung ermöglichen soll.
Die 18-Monats-Kulanz stellt einen pragmatischen Kompromiss dar, ist aber nicht einheitlich und rechtlich nicht verbindlich. Deshalb sollten Betroffene ihre Löschungsansprüche aktiv geltend machen, insbesondere mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden und die DSGVO.
Zusammenfassend gilt heute: Für neue Restschuldbefreiungen ab März 2023 ist die Speicherfrist bei der SCHUFA auf sechs Monate begrenzt. Ältere Einträge können noch bis zu drei Jahre gespeichert sein, wobei die freiwillige 18-Monats-Kulanz eine schnellere Löschung erleichtern kann. Die aktive Nutzung der Löschungsrechte ist für Betroffene entscheidend, um ihre Kreditwürdigkeit zu verbessern und unzulässige Belastungen zu vermeiden.
In einer Vielzahl von Fällen konnte unsere Kanzlei sogar die vorzeitige/sofortige Löschung von Negativeinträgen erwirken und so die Kreditwürdigkeit von zahlrechen unserer Mandanten wieder herstellen.
MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.