Flächenbezogener Verzicht auf die Steuerfreiheit

01.12.2014, Autor: Herr Christian von der Linden / Lesedauer ca. 1 Min. (227 mal gelesen)
Ein Verzicht auf die Option zur Steuerbefreiung kann auch für einzelne bestimmbare Flächen eines Mietobjekts wirksam ausgeübt werden.

Im zugrunde liegenden Fall erwarb die Klägerin ein bebautes Grundstück. Dieses verwendete sie zum Großteil zur steuerfreien Vermietung. Weiterhin befanden sich ein Bistro und ein Büro in dem Gebäude, welche die Klägerin unter Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig vermietete. Die Mieterin der Büroräume nutzte diese vorwiegend für die Erbringung steuerpflichtiger Leistungen. Lediglich ein einziger Raum wurde für die steuerfreie Verwaltung eigener Wohnimmobilien verwendet.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass somit eine steuerpflichtige Vermietung nur für das Bistro, nicht aber für das Büro möglich sei, da die Mieterin dieses zu 20 % für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendete.



Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 24.04.2014, Az. V R 27/13) hingegen hält eine Option zur Steuerpflicht auch für einzelne Teilflächen für möglich, wenn sich diese eindeutig bestimmen lassen. Dafür muss ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab angewendet werden. Werden die Teilflächen nach baulichen Merkmalen abgegrenzt, wie im zugrunde liegenden Fall etwa nach Räumen, ist das Vorliegen eines solchen Aufteilungsmaßstabs zu bejahen, da auch die Vermietung eines einzelnen Raumes innerhalb eines Büro Gegenstand eines Mietvertrages sein kann. Teilflächen innerhalb eines Raumes lassen sich in der Regel hingegen nicht hinreichend abgrenzen.



Wird nur einer von mehreren Räumen (und dieser auch nur teilweise) für vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze verwendet, ist es auch möglich Gemeinflächen wie etwa Flure, Küchen- und Sanitärflächen der steuerpflichtig vermieteten Teilfläche zugerechnet werden.