Nachrüstpflicht bei Verschärfung von DIN-Normen nach Übergangsfrist

11.10.2010, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 1 Min. (4429 mal gelesen)
Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( § 276 Abs. 2 BGB ) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten.

Sollte es zu einer Verschärfung von Sicherheitsbestimmungen kommen, so richtet sich eine Nachrüstpflicht danach, ob sich vorausschauend für ein sachkundiges urteil eine nahe liegende Gefahr ergibt, dass durch die bestehende Anlage ohne Nachrüstung Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Welche Sicherheit und welcher Gefahrenschutz im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten sind, richtet sich nicht ausschließlich nach den modernsten Erkenntnissen und nach dem neuesten Stand der Technik. Je größer die Gefahr und so schwerwiegender die drohende Gefahr , um so eher wird eine Anpassung an die neuesten Sicherheitsstandards geboten sein.

Tipp: Zur Vermeidung einer Haftung bestehende Anlagen regelmäßig auf neueste Sicherheitsstandards überprüfen

Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger
Fachanwalt für Bau – und Architektenrecht

https://www.baubegleitende-rechtsberatung.de