Steuerlicher Abzug von Ehescheidungskosten

15.07.2014, Autor: Herr Christian von der Linden / Lesedauer ca. 1 Min. (635 mal gelesen)
Beim FG München sind zwei Verfahren anhängig, in denen über die Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten entschieden wird.

Beim FG München sind zwei Verfahren anhängig, in denen über die Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten entschieden wird. Von einem Verfahren ist das Aktenzeichen bereits bekannt (Az. 13 K 1421/14). Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Zivilprozesskosten nur noch abzugsfähig, wenn es sich um Aufwendungen handelt, „ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“ (§ 33 Abs. 2 S. 4 EStG). Hierunter fallen nach Ansicht der Finanzämter keine Ehescheidungskosten.

Dennoch sollten Steuerzahler, denen nach 2012 noch Ehescheidungskosten angefallen sind, diese in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Zwar ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt diese wieder rausstreicht, allerdings kann dagegen unter Verweis auf die beim FG München anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.