Widerruf eines Darlehens und die Mär der Verwirkung

03.09.2015, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (237 mal gelesen)
Erklärt ein Kreditnehmer den Widerruf seines Darlehens, fällt die Reaktion der betroffenen Banken ganz unterschiedlich aus. „Das Spektrum reicht von kooperationsbereit bis ignorant“, so Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Doch egal wie die Reaktion der Banken und Sparkassen auch ausfällt. Die Verbraucher müssen sich dadurch nicht abschrecken lassen. Denn in den meisten Fällen ist die Rechtslage eindeutig. Wenn der Darlehensnehmer nicht korrekt über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde, kann der Kredit auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen werden. Denn im Falle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Der Darlehensnehmer hat dann ein „ewiges Widerrufsrecht“.

Verständlicherweise sind die Banken und Sparkassen von einem Darlehenswiderruf wenig begeistert. Denn das alte Darlehen brachte ihnen deutlich höhere Zinsen als heute üblich. Daher versuchen sie sich auch gegen einen Widerruf zu wehren. Rechtsanwalt Kanz: „Die Mittel, die die Banken und Sparkassen dabei einsetzen, sind ganz unterschiedlich. Im Wissen, dass sie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet haben, zeigen sie sich teilweise gesprächsbereit und bieten z.B. eine Zinsanpassung des laufenden Kreditvertrags an. Andere lehnen den Widerruf zum Teil mit abenteuerlichen Argumenten ab und behaupten wider besseren Wissens, dass die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Zumindest aber sei das Widerrufsrecht verwirkt. Das ist aber nur vordergründig ein Argument, dass auf den Großteil der Fälle nicht zutrifft.“

Mit der Verwirkung berufen sich die Geldhäuser vereinfacht gesagt auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Da der Kreditnehmer von seinem Widerrufsrecht jahrelang kein Gebrauch gemacht habe, könne die Bank davon ausgehen, dass er es auch künftig nicht mehr in Anspruch nehme. Das gelte besonders für Darlehen, die bereits abgelöst wurden. Zeitmoment und Umstandsmoment müssen erfüllt sein. „Die Banken haben mit der falschen Widerrufsbelehrung überhaupt erst den Widerruf ermöglicht. Da fällt es schwer, sich anschließend auf die Grundsätze von Treu und Glauben zu berufen. Das ist ein Argument, das bei den meisten Gerichten nicht sticht“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Im Sommer ist die erwartete Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verwirkung des Widerrufsrechts ausgeblieben, weil die Bank ihre Revision kurz vor Verhandlungsbeginn zurückgezogen hatte. „Das ist ein deutlicher Fingerzeig, dass die Banken selbst nicht an die Verwirkung des Widerrufsrechts glauben und daher eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema nicht herbeiführen wollten. Es ist auch ein Zeichen dafür, dass der Widerruf in den meisten Fällen außergerichtlich oder auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden kann“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Mandanten beim Darlehenswiderruf. Die Erstberatung ist kostenlos.

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