BGH: Aufhebungsvertrag steht Darlehenswiderruf nicht im Weg

12.12.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (304 mal gelesen)
Auch wenn ein Immobiliendarlehen schon abgelöst und ein Aufhebungsentgelt gezahlt wurde, steht dies dem Widerruf des Kredits nicht entgegen. Das stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Oktober 2016 unmissverständlich fest (XI ZR 482/15).

„Damit hat der BGH bei einem weiteren strittigen Punkt für Klarheit gesorgt und ist seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung dabei treu geblieben“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. 

Der Widerruf von Immobiliendarlehen war und ist für viele Verbraucher nicht nur interessant, um von den aktuell niedrigen Zinsen zu profitieren und günstig umzuschulden. Der Widerrufsjoker öffnet auch die Möglichkeit, eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen. „Banken sehen das allerdings häufig anders und argumentieren, dass nach einem geschlossenen Aufhebungsvertrag und dem gezahlten Aufhebungsentgelt der Widerruf nicht mehr möglich sei. Diese Ansicht teilt der BGH allerdings nicht“, so Cäsar-Preller.

In dem Fall vor dem BGH ging es um Immobiliendarlehen, die 2004 aufgenommen und acht Jahre später gegen die Zahlung eines Aufhebungsentgelts vorzeitig beendet wurden. Erst gute eineinhalb Jahre später erklärten die Verbraucher noch den Widerruf. 

Relativ unstrittig war, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren. Sie enthielten die Formulierung, dass die Widerrufsfrist „frühestens…“ beginne. Dadurch sei der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig definiert. Außerdem hatte die Bank die gültige Musterbelehrung unter den Punkten „Widerrufsrecht“ und „Finanzierte Geschäfte“ geändert. Dadurch sei das Muster inhaltlich überarbeitet worden und die Bank könne sich nicht auf Schutzwirkung berufen. Und auch das Argument, dass das Widerrufsrecht durch Aufhebungsvertrag und Aufhebungsentgelt nicht mehr ausübbar sei, stach bei den Karlsruher Richtern nicht. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei das Widerrufsrecht nicht befristet gewesen. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag gegen Zahlung eines Aufhebungsentgelts beendet wurde.

Keine Entscheidung traf der BGH dazu, ob das Widerrufsrecht in diesem konkreten Fall bereits verwirkt gewesen sei. Das könne im Einzelfall so sein. Das muss nun das Berufungsgericht noch entscheiden.

„Einen anderen entscheidenden Punkt stellte der BGH allerdings klar: Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder einzelne von ihnen selbstständig sein Widerrufsrecht ausüben“, ergänzt Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Der erfahrene Fachanwalt begrüßt die erneut verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH. „Die höchstrichterlichen Entscheidungen belegen, dass sich der Widerruf in der Regel auch durchsetzen lässt. Das gilt auch, wenn die Bank den Widerruf zunächst nicht anerkannt hat“, so Cäsar-Preller.

Bei Immobiliendarlehen, die vor dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, hätte der Widerruf allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 erfolgen müssen. Jüngere Darlehensverträge sind von dieser Frist nicht betroffen. 

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
 

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