Schockanruf und Enkeltrick: Haftet Ihre Bank für Ihren Schaden?
 04.11.2025, Autor: Herr Martin Heinzelmann  / Lesedauer ca. 1 Min.  (7 mal gelesen) 
  Nicht nur ältere Menschen werden von perfide Tätern um Ihr Geld gebracht, indem Sie deren Vertrauen erschleichen und unter einer Legende Ihnen eine Notsituation suggerieren. Haftet Ihre Bank für Ihren Schaden? 
Nicht nur ältere Menschen werden von perfide Tätern um Ihr Geld gebracht, indem Sie deren Vertrauen erschleichen und unter einer Legende Ihnen eine Notsituation suggerieren. Dies häufig unter Vortäuschung größter Dringlichkeit, um einer Notsituation Dritter oder zur Abwendung eines schweren Schadens in Ihrer Person Geld von Ihnen als Bankkunden zu erpressen.
Wie rechtlich mit solchen Fällen umzugehen ist, insbesondere ob Ihre Bank bei auffälligem Auszahlungsverhalten reagieren und Sie warnen/hinterfragen muss, ist umstritten.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teils die Ansicht vertreten, eine Haftung Ihrer Bank im fahrlässigen Umgang mit Ihrem Vermögen und leichtfertigem Auszahlungsverhalten sei denkbar. Diese Hinweispflicht dürfte bei Evidenz/Auffälligkeit der Auszahlung gegeben sein, so Teile der Rechtsprechung.
Kriterien wie das Alter des Kunden, die Höhe und die Unüblichkeit der Abhebungen spielen bei der Bewertung eine maßgebliche Rolle. Gleiches gilt für die aufgezeigte Nervosität des Kunden im Rahmen der Bargeldabhebung am Bankschalter.
Kriterien wie diese und die Schwere des eigenen Verschuldens können auch eine Rolle spielen, wenn dem Kunden im Grundsatz eine Schadensersatzanspruch zugebilligt wird und es um die Mitverschuldensquote geht.
Sollten Sie Opfer des "Enkeltricks" oder sonstiger perfider Methoden eines Betrügers geworden sein, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Unsere Kanzlei ist bundesweit auf dem Gebiet des Bankrechts tätig.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
 Nicht nur ältere Menschen werden von perfide Tätern um Ihr Geld gebracht, indem Sie deren Vertrauen erschleichen und unter einer Legende Ihnen eine Notsituation suggerieren. Dies häufig unter Vortäuschung größter Dringlichkeit, um einer Notsituation Dritter oder zur Abwendung eines schweren Schadens in Ihrer Person Geld von Ihnen als Bankkunden zu erpressen.
Wie rechtlich mit solchen Fällen umzugehen ist, insbesondere ob Ihre Bank bei auffälligem Auszahlungsverhalten reagieren und Sie warnen/hinterfragen muss, ist umstritten.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teils die Ansicht vertreten, eine Haftung Ihrer Bank im fahrlässigen Umgang mit Ihrem Vermögen und leichtfertigem Auszahlungsverhalten sei denkbar. Diese Hinweispflicht dürfte bei Evidenz/Auffälligkeit der Auszahlung gegeben sein, so Teile der Rechtsprechung.
Kriterien wie das Alter des Kunden, die Höhe und die Unüblichkeit der Abhebungen spielen bei der Bewertung eine maßgebliche Rolle. Gleiches gilt für die aufgezeigte Nervosität des Kunden im Rahmen der Bargeldabhebung am Bankschalter.
Kriterien wie diese und die Schwere des eigenen Verschuldens können auch eine Rolle spielen, wenn dem Kunden im Grundsatz eine Schadensersatzanspruch zugebilligt wird und es um die Mitverschuldensquote geht.
Sollten Sie Opfer des "Enkeltricks" oder sonstiger perfider Methoden eines Betrügers geworden sein, so zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Unsere Kanzlei ist bundesweit auf dem Gebiet des Bankrechts tätig.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht