Fidentum GmbH / Lombardium Hamburg: Möglichkeiten der Anleger

16.12.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (651 mal gelesen)
Der 4. Dezember hatte es in sich: Über das Emissionshaus Fidentum GmbH wurde am Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 67c IN 473/15). Am gleichen Tag ordnete die Finanzaufsicht BaFin an, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihr unerlaubt betriebenes Kreditgeschäft einstellen und die Darlehensverträge unverzüglich abwickeln muss.

Dabei bezieht sich die Anordnung der BaFin nur auf die beliehenen Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberbriefe. Damit habe das Hamburger Pfandhaus, nach Ansicht der BaFin, ein Kreditgeschäft ohne die notwendige Erlaubnis betrieben. Medienberichten zu Folge will sich die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG gegen die Anordnung der Finanzaufsicht BaFin zur Wehr setzen.

„Die Tatsache, dass am gleichen Tag das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wird und der BaFin-Bescheid eingeht, dürfte die Anleger beunruhigen. Zumal beide Unternehmen geschäftlich miteinander verknüpft sind“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Über die Fonds der Fidentum konnten die Anleger stille Beteiligungen an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG bzw. LombardClassic3 GmbH & Co. KG erwerben. Die Anlegergelder wurden als Darlehen an die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG gegeben. Bei der Rückzahlung der Gelder an die Anleger soll es zuletzt schon zu Verzögerungen gekommen sein.

Es bleibt abzuwarten, ob die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG erfolgreich Widerspruch gegen den BaFin-Bescheid einlegen kann. Ebenso muss abgewartet werden, ob das Pfandhaus ggfs. in der Lage ist, die Darlehen rückabzuwickeln und zurückzuzahlen. Sollten die liquiden Mittel dazu nicht ausreichen, drohen den Anlegern Verluste. „Vorsorglich sollten sie ihre rechtlichen Möglichkeiten wie z.B. die außerordentliche Kündigung prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Darüber hinaus kann geprüft werden, inwieweit die Initiatoren und Prospektverantwortlichen für mögliche Schadensersatzforderungen der Anleger in Anspruch genommen werden können. Möglicherweise bestehen auch Ansprüche gegen die Vermittler wegen einer fehlerhaften Anlageberatung.

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