Unternehmer können Bearbeitungsgebühren nach BGH-Urteil zurückfordern
Denn vorformulierte Klauseln in den Kreditverträgen zur Erhebung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren sind nach Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2017 unwirksam (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Ähnliche Urteile zur Unzulässigkeit vorformulierter Bearbeitungsgebühren hatte der BGH auch schon in Bezug auf Verbraucherdarlehen und Bauspardarlehen getroffen. „Diese Rechtsprechung hat der BGH nun konsequent fortgesetzt. Unternehmer werden nach den aktuellen Urteilen von Klauseln zu Bearbeitungsgebühren ebenso benachteiligt wie Verbraucher. Demnach macht es keinen Unterschied, ob solche Gebühren im kaufmännischen Geschäftsverkehr vielleicht üblich sind oder Gewerbetreibende solche Gebühren von der Steuer absetzen können. Der Gewerbetreibende darf durch derartige Bestimmungen zu Bearbeitungsgebühren nicht unangemessen benachteiligt werden. Nun kann er solche zu Unrecht erhobenen Gebühren zurückfordern“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
Zwei Unternehmer hatten sich wegen der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei ihren gewerblichen Darlehen bis vor den BGH geklagt, da die entsprechenden Klauseln in den Kreditverträgen ihrer Meinung nach unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof gab den Klagen in letzter Instanz statt. Derartige formulierte Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerkrediten seien Preisnebenabreden, die eine unzulässige Benachteiligung der Kreditnehmer darstellen.
Die Rechtsprechung des BGH lässt sich auf etliche Gewerbedarlehen anwenden, bei denen zu Unrecht Bearbeitungsgebühren erhoben wurden. Diese Gebühren können die Kreditnehmer nun von ihrer Bank zurückverlangen. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Allerdings muss die dreijährige Verjährungsfrist beachtet werden. Besonders bei Krediten, die in 2014 geschlossen wurden, sollten die Ansprüche umgehend geltend gemacht werden.“
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