Der Anspruch gegen den Nachbarn auf Zurückschneiden überhängender Äste unterliegt der allgemeinen Verjährung

25.04.2019, Autor: Herr Martin Spatz / Lesedauer ca. 2 Min. (1265 mal gelesen)
Viele Nachbarstreitigkeiten drehen sich um überhängende Äste und Zweige . Will ein Grundstückseigentümer seinen Nachbarn auf Beseitigung dieses Überhangs in Anspruch nehmen, darf er damit nicht allzu lange warten.

Viele Nachbarstreitigkeiten drehen sich um überhängende Äste und Zweige . Will ein Grundstückseigentümer seinen Nachbarn auf Beseitigung dieses Überhangs in Anspruch nehmen, darf er damit nicht allzu lange warten. 

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.02.2019, Az. V ZR 136/18, entschieden, dass die von einzelnen Gerichten vertretene Ansicht unrichtig ist, wonach der Anspruch auf Beseitigung überhängender Äste als sogenannte Dauerhandlung unverjährbar sein soll. Zuletzt hatte diese Ansicht noch das LG Krefeld in seinem Urteil vom 20.04.2018, Az. 1 S 68/17, vertreten.

Der BGH hält fest, dass der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen und Ästen nach § 1004 BGB der allgemeinen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) unterliegt. Dies bedeutet, dass der Beseitigungsanspruch grundsätzlich nach 3 Jahren verjährt ist. Die Verjährung beginnt mit der erstmaligen Beeinträchtigung des Eigentums durch den Überhang. Erlangt der Grundstückseigentümer erst später Kenntnis vom Überhang, läuft die Verjährung erst ab dieser Kenntnis. Aber auch in diesem Fall endet die Verjährung kenntnisunabhängig spätestens 10 Jahren nach erstmaliger Beeinträchtigung.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass schon mit dem ersten Herüberwachsen von Ästen und Zweigen Handlungsbedarf besteht, wenn der Grundstückseigentümer seinen Anspruch auf Beseitigung nicht verlieren will.

Zu beachten ist dabei unbedingt, dass die mündliche oder schriftliche Beseitigungsaufforderung grundsätzlich keinen Einfluss auf den Eintritt der Verjährung hat. Um zu vermeiden, dass einem die Verjährung "wegläuft", sind verjährungshemmende Maßnahmen nach den §§ 203, 204 BGB notwendig.

Unabhängig von dem der Verjährung unterliegenden Beseitigungsanspruch gegen den Nachbarn aus § 1004 BGB steht dem Eigentümer eines Grundstücks noch das (unverjährbare) Selbsthilferecht des § 910 BGB zu, wonach er die von einem Nachbargrundstück herüberragenden Zweige unter den dortigen Voraussetzungen abschneiden und behalten kann. Dieser Selbsthilfeanspruch hat allerdings den Nachteil, dass man dies auf eigene Kosten und eigenes Risiko macht.

Und natürlich darf weder beim Beseitigungsanspruch noch beim Selbsthilferecht übersehen werden, dass einem Rückschnitt unter Umständen etwaige öffentlich-rechtliche Baumschutzvorschriften ganz oder teilweise entgegenstehen können.