Der Name des Hausbesetzers

21.03.2018, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (111 mal gelesen)
Der Name des Hausbesetzers

Die ganz große Zeit illegale Hausbesetzungen ist zwar vorbei. Dennoch bleibt das Problem vor allem in den Zentren von Großstädten akut, erinnert sei nur an die „Rote Flora“ in Hamburg oder an die Rigaer Straße in Berlin. Dort duldet der Rechtstaat „eigentumsrechtsfreie“ Verhältnisse, zum Teil seit Jahrzehnten.

Für den Eigentümer derartiger Immobilien stellt sich die Frage, wie er die unrechtmäßigen Besetzer aus dem Anwesen entfernen kann, um selbst wieder zu seinem rechtmäßigen Besitz zukommen. Anders als bei Mietverhältnissen über Wohn-und Gewerberaum haben die Besetzer sich dem Eigentümer nicht vorgestellt, keinen Selbstauskunftsbogen ausgefüllt und ihre Personalien nicht hinterlassen. Sie kommen heimlich, tags oder auch nachts, und ebenso heimlich verschwinden Personen und werden durch andere Besetzer ersetzt.

 

Zweifellos stellt dieses Verhalten eine so genannte verbotene Eigenmacht dar, gegen die der rechtmäßige Besitzer sich mit Gewalt erwehren darf, § 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB. Wer will aber schon gegen Horden gewalttätiger Jungmänner antreten, nur weil das Gesetz in das Recht dazu gibt? Zur Selbstaufopferung ist der Eigentümer ja doch nicht verpflichtet, er hat Anspruch auf staatliche Hilfe.

 

Bisher hatte die Rechtsprechung dem Eigentümer geholfen, indem sie bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften beide Augen zudrückte. So erließ das Landgericht Leipzig (Az. 5 T 753/16) auf Antrag des Eigentümers eine Verfügung, in der die Schuldner als „eine Anzahl von 40 männlichen und weiblichen Personen, die sich als ‚Kulturkollektiv Arno-Nitzsche‘ bezeichnen und sich zum Zeitpunkt der Zustellung auf der im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig eingetragenen Fläche … dauerhaft aufhalten“ bezeichnet sind.

 

Der beauftragte Gerichtsvollzieher weigerte sich, die Zwangsräumung durchzuführen. Die Personen, die er räumen solle, seien nicht identifizierbar.

 

Der Bundesgerichtshof pflichtet dem Gerichtsvollzieher bei. Nach § 750 Absatz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, gegen die sie stattfinden soll, namentlich bezeichnet sind.

Das Argument des Eigentümers, Namen könne er nicht beibringen, weil sich die Hausbesetzer eindeutig unerlaubt aufhielten, verpuffte vor den Augen der höchsten deutschen Zivilrichter wirkungslos. Das Gesetz gilt demnach auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Eigentümer gar nicht möglich ist, den oder die Besetzer namentlich zu bezeichnen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2017 – I ZB 103 16).

 

Als „Trostpflaster“ verweist der Bundesgerichtshof darauf, der Eigentümer könne die Räumung der Polizei überlassen. Dass dieser Hinweis in der Praxis nicht weiterführt, weil jeder Polizeidirektor bei einem solchen Ansinnen nur müde abwinkt, ist dem Bundesgerichtshof dabei bewusst. Es sei dann aber Sache des Gesetzgebers, geeignete Regelungen zu beschließen.

 

Der Beschluss des BGH bedeutet nichts anderes als das Ende zivilrechtlichen Vorgehens gegen Hausbesetzer.

Eine Klage oder eine einstweilige Verfügung wird in Zukunft schon mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden, wenn der Beklagte bzw. Antragsgegner nicht namentlich bezeichnet werden kann. Nicht einmal konkrete Beschreibungen erreichen künftig aus, geschweige denn die Bezeichnung „gegen Unbekannt“, „gegen den, den es angeht“ oder gegen „diejenigen, die sich zum Zeitpunkt der Vollstreckung im Objekt befinden“.

 

Ob der Gesetzgeber reagiert, bleibt skeptisch abzuwarten. Die Chancen stehen schlecht. Die Aussichten, die Polizei zum Eingreifen zu bewegen, sind nahezu noch geringer als diejenigen, die Besetzer durch gutes Zureden zur Aufgabe bewegen zu können.

 

Wer würde nicht verstehen, wenn sich in dieser Situation der Hauseigentümer als vom Rechtsstaat komplett verlassen fühlt.