Einsparungspflichten 2015 für Wohngebäude
07.01.2015, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (864 mal gelesen)
Eigentümer bestehender Wohngebäude müssen im Jahr 2015 fristgerecht Maßnahmen durchführen, um Energie einzusparen. Bei einem Verstoß droht sonst ein Bußgeld. Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen.
Heizungsmodernisierung
Ist die Öl- oder Gasheizung im Jahr 1985 eingebaut worden, muss sie bis Ende 2015 durch eine neue Heizung ausgetauscht werden. Für ältere Heizungen ist die Austauschfrist bereits abgelaufen. Der Austausch ist in diesem Fall dringlich, falls er bisher noch nicht vorgenommen worden sein sollte.
Eigentümer von Gebäuden, die mit Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln ausgestattet sind, dürfen die vorhandene Heizung weiter betreiben. In Zweifelsfragen hilft der örtliche Heizungsbauer.
Dämmung von Rohrleitungen
Bereits seit dem Jahr 2007 besteht die Pflicht, Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen, z.B. im Keller, zu dämmen. Gleiches gilt für Armaturen oder Wärmeverteilungsleitungen. Nach dem Leitungsdurchmesser richtet sich die erforderliche Stärke der Dämmung: je größer der Querschnitt, desto dicker die Dämmung. Aus Anlage 5 der EnEV (Energieeinsparverordnung) ergeben sich die technischen Einzelheiten. Bei einem Verstoß drohen jetzt hohe Bußgelder. Wer bisher noch nicht gedämmt hatte, sollte die Maßnahme jetzt schleunigst durchführen.
Dämmung oberster Geschossdecken
Bis Ende 2015 muss die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum ungeheizten Dachboden hin gedämmt sein. Statt der obersten Geschossdecke kann auch das – bisher ungedämmte – Dach kälteisoliert werden. Erfüllt die oberste Geschossdecke oder das Dach allerdings schon ohne Dämmung den DIN-Mindestwärmeschutz, sind weitere Maßnahmen entbehrlich. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken immer erfüllt. Auch regelkonform errichtete massive Decken ab Baualtersklasse 1969 erfüllen den Mindestwärmeschutz. Besteht die oberste Geschossdecke also aus einer Holzbalkendecke oder aus einer ab 1969 errichteten Massivdecke, besteht kein Handlungszwang.
Ausnahmen
Die neuen Pflichten gelten nicht bei Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen, deren eine der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Dann sind die Nachrüstpflichten erst bei einem Verkauf der Immobilie zu erfüllen. Dazu hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit.
Dämmpflichten müssen auch dann nicht erfüllt werden, wenn sie unwirtschaftlich sind, weil die Aufwendungen durch Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist nicht kompensiert werden können.
Heizungsmodernisierung
Ist die Öl- oder Gasheizung im Jahr 1985 eingebaut worden, muss sie bis Ende 2015 durch eine neue Heizung ausgetauscht werden. Für ältere Heizungen ist die Austauschfrist bereits abgelaufen. Der Austausch ist in diesem Fall dringlich, falls er bisher noch nicht vorgenommen worden sein sollte.
Eigentümer von Gebäuden, die mit Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln ausgestattet sind, dürfen die vorhandene Heizung weiter betreiben. In Zweifelsfragen hilft der örtliche Heizungsbauer.
Dämmung von Rohrleitungen
Bereits seit dem Jahr 2007 besteht die Pflicht, Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen, z.B. im Keller, zu dämmen. Gleiches gilt für Armaturen oder Wärmeverteilungsleitungen. Nach dem Leitungsdurchmesser richtet sich die erforderliche Stärke der Dämmung: je größer der Querschnitt, desto dicker die Dämmung. Aus Anlage 5 der EnEV (Energieeinsparverordnung) ergeben sich die technischen Einzelheiten. Bei einem Verstoß drohen jetzt hohe Bußgelder. Wer bisher noch nicht gedämmt hatte, sollte die Maßnahme jetzt schleunigst durchführen.
Dämmung oberster Geschossdecken
Bis Ende 2015 muss die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen zum ungeheizten Dachboden hin gedämmt sein. Statt der obersten Geschossdecke kann auch das – bisher ungedämmte – Dach kälteisoliert werden. Erfüllt die oberste Geschossdecke oder das Dach allerdings schon ohne Dämmung den DIN-Mindestwärmeschutz, sind weitere Maßnahmen entbehrlich. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken immer erfüllt. Auch regelkonform errichtete massive Decken ab Baualtersklasse 1969 erfüllen den Mindestwärmeschutz. Besteht die oberste Geschossdecke also aus einer Holzbalkendecke oder aus einer ab 1969 errichteten Massivdecke, besteht kein Handlungszwang.
Ausnahmen
Die neuen Pflichten gelten nicht bei Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen, deren eine der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Dann sind die Nachrüstpflichten erst bei einem Verkauf der Immobilie zu erfüllen. Dazu hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit.
Dämmpflichten müssen auch dann nicht erfüllt werden, wenn sie unwirtschaftlich sind, weil die Aufwendungen durch Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist nicht kompensiert werden können.