Große Tiere, kleine Wohnung - Tierhaltung im Mietrecht

04.03.2013, Autor: Herr Reinhard Feix / Lesedauer ca. 1 Min. (997 mal gelesen)
Allein der Mietvertrag entscheidet darüber, ob der Mieter Tiere in der Mietwohnung halten darf.
Die Frage, ob das Tier artgerecht gehalten wird, spielt dagegen keine Rolle.

Ein Vermieter einer 95 m² großen Altbauwohung wendete sich mit einer Klage gegen das Halten eines großen Hundes in der Wohnung.

Er gab zur Begründung allgemein an, die Wohnung sei für das Halten eines Hundes ungeeignet. Außerdem werde die Wohnung durch die Tierhaltung vermehrt abgenutzt.

Dem Bundesgerichtshof reichte dies für einen Unterlassungsanspruch hingegen nicht aus. Vielmehr müsse eine einzelfallbezogene Abwägung erfolgen. Hierbei fordert der Bundesgerichtshof eine konkrete Darlegung möglicher Beeinträchtigungen.

Es sind insbesondere zu berücksichtigen Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie die Umgebung des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet. Außerdem sind die Anzahl, die persönlichen Verhältnisse und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieter in die Abwägung mit einzubeziehen.

Die Frage nach einer artgerechten Tierhaltung darf bei der Entscheidung dagegen keine Rolle spielen. Mieterecht ist eben kein Tierschutzrecht.