Mängel rügen - aber richtig!

04.10.2011, Autor: Herr Alexander Krafft / Lesedauer ca. 2 Min. (3107 mal gelesen)
Was muss ich bei der Mängelrüge berücksichtigen?

Mängel rügen – aber richtig!


Wenn mangelhaft gebaut wird, steht den Bauherren ein Nachbesserungsanspruch zu. Der Bauunternehmer seinerseits ist dann verpflichtet, seine mangelhaft erbrachte Leistung in Ordnung zu bringen. Dies ist allerdings nicht nur eine Pflicht, sondern auch das Recht des Bauunternehmers. Kommt er allerdings mit dieser Pflicht in Verzug, so kann der Bauherr Kostenvorschuss verlangen und die Mängel von einem anderen Unternehmen beseitigen lassen.

Oft übersehen wird hierbei, dass sowohl das BGB, wie auch die VOB/B verlangen, dass dem Bauunternehmen eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wird. Es reicht also nicht aus, die Mängel zu benennen und zu einer "umgehenden" oder "sofortigen" Nachbesserung aufzufordern. Vielmehr ist es notwendig, eine konkrete Frist zu benennen. Sinnvollerweise nimmt man ein Enddatum. Notfalls kann dies auch durch Benennung eines Zeitraumes geschehen. Wer dies nicht tut, hat keine hieraus folgenden Ansprüche.

Besonders schwierig scheint dies dann zu sein, wenn Bauträger oder Generalunternehmer tätig werden. Diese neigen dazu, Mängelrügen der Bauherrschaft einfach an Ihre Subunternehmen, welche die Leistung ja erbracht haben, weiterzureichen. Dies wird jedoch regelmäßig nicht genügen. Vielmehr wird man vom Generalunternehmer oder Bauträger erwarten können, dass dieser zunächst prüft, ob der Mangel tatsächlich vorliegt. Wenn er ebenfalls der Meinung des Bauherren ist, so wird er in einem eigenen Schreiben die Mängel gegenüber dem Subunternehmer rügen und diesen – wieder unter Fristsetzung! – zur Mangelbeseitigung auffordern müssen. Sinnvollerweise wird er dabei eine Frist setzen, welche etwas kürzer ist, als diejenige, welche ihm vom Bauherrn gesetzt wurde. Es zeigt sich also, dass der Generalunternehmer beziehungsweise Bauträger gezwungen ist, bei Mangelrügen sofort zu handeln.

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