Rasenroboters leises Surren stört den Nachbarn

29.07.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (324 mal gelesen)
Rasenroboter sind leise, zugegeben. Aber sie verbreiten ihren leisen Lärm dauerhaft. Das kann nerven. Gibt es einen Abwehranspruch gegen Rasenroboterlärm?

Rasenroboter benötigen keine menschliche Hilfe. Einmal programmiert, versehen sie ausdauernd ihre Arbeit. Sie sind viel leiser als jeder Elektro- oder Benzinrasenmäher. Während die aber nur für eine begrenzte Zeit und meist am Wochenende eingesetzt werden, laufen die Roboter Tag um Tag beliebig lange, je nach Programmierung. Dann kann sein leises Dauersurren auch für den Nachbarn zum Ärgernis werden.

Über diese Konstellation hatte das Amtsgericht Siegburg zu entscheiden (Urteil vom 19.02.2015 – 118 C 97/13). Der Eigentümer hatte seinen Rasenroboter auf Werktagsbetrieb von 7 Uhr bis 20 Uhr programmiert, unter Einhaltung der Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr. Nach einem Betrieb von 60 bis 75 Minuten fährt der Roboter an die Ladestation für eine Ladezeit von 45 bis 60 Minuten.

Je nach Position des Rasenroboters ist seine Arbeit auf dem Nachbargrundstück akustisch wahrnehmbar, jedenfalls dann, wenn er einen Abstand von 15 Metern unterschreitet. Der Nachbar stört sich vor allem an der Dauerhaftigkeit der Geräuschbeeinträchtigung, die ihn gesundheitlich beeinträchtigte. Er verlangt deshalb vom Eigentümer, den Betrieb in diesem Umfang zu unterlassen.

Das Amtsgericht weist seine Klage ab. Der Rasenroboter darf so, wie zeitlich programmiert, eingesetzt werden.

Entscheidend ist dabei, dass der Roboter den Grenzwert von 50 dB (A) der TA Lärm für reine Wohngebiete bei weitem nicht erreicht. Messungen ergeben einen Geräuschpegel zwischen 20 und maximal 35 dB (A), also nur eine schwache bis sehr schwache Hörbarkeit. Wird der Grenzwert aber eingehalten, so stellt das Geräusch nur eine unwesentliche Beeinträchtigung dar, die nicht untersagt werden kann.

Auch die Betriebszeiten sind nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung ist in reinen Wohngebieten der Betrieb von Rasenmähern an Werktagen nur in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr untersagt.  Deshalb stellt die Dauer der Geräuscheinwirkung keinen besonderen Umstand dar, der zu Gunsten des Nachbarn berücksichtigt werden könnte. Die TA Lärm ist auf eine Beurteilungszeit von 16 Stunden ausgelegt.

Nach § 906 BGB muss der Nachbar Beeinträchtigungen dulden, wenn sie unwesentlich sind. Bei der Einhaltung von Grenzwerten wird vermutet, dass die Wesentlichkeitsgrenze nicht überschritten wird. Eine besondere individuelle Empfindlichkeit oder Belastbarkeit des Nachbarn spielt rechtlich keine Rolle. Stattdessen ist auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ abzustellen und auf das, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist.

Nur in Ausnahmefällen kann eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden, wenn die Grenzwerte, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind, eingehalten werden.

Daraus folgt, dass in aller Regel die leisen Rasenroboter im Dauerbetrieb werktags in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr eingesetzt werden dürfen, jedenfalls dann, wenn die Mittagsruhe gewahrt ist. Ob das allerdings nötig ist, steht auf einem anderen Blatt. Die Programmierung ermöglicht nicht nur den maximalen Dauerbetrieb, sondern auch die zeitliche Berücksichtigung nachbarlicher Empfindlichkeiten.