OLG Stuttgart: Kündigung von Bausparverträgen unwirksam

31.03.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (485 mal gelesen)
„Ein aktuelles Urteil des OLG Stuttgart zeigt deutlich, dass es sich lohnt, sich gegen die Kündigung von Bausparverträgen zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. „Das Urteil könnte eine Trendwende in der Rechtsprechung bedeuten – zu Gunsten der Verbraucher.“

Es ist bekannt, dass Bausparkassen versuchen, zuteilungsreife aber nicht voll angesparte Bausparverträge loszuwerden und diese kündigt. Dieser rechtlich ohnehin umstrittenen Praxis hat das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt einen Riegel vorgeschoben und die Kündigung eines Bausparvertrags für unberechtigt erklärt (Az.: 9 U 171/15).

Damit hatte die Klage einer Bausparerin Erfolg. Sie hatte 1978 einen Bausparvertrag über umgerechnet rund 20.500 Euro bei der Wüstenrot Bausparkasse abgeschlossen. Für die Laufzeit erhielt sie einen Guthabenszinssatz von 3 Prozent p.a. bei einem Bauspardarlehenszinssatz von 5 Prozent p.a. Der Bausparvertrag wurde 1993 zuteilungsreif, die Bausparerin stellte die Zahlung ihrer Raten ein, nahm das Darlehen allerdings nicht in Anspruch. Anfang 2015 kündigte die Bausparkasse schließlich den Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt belief sich das Bausparguthaben auf ca. 15.000 Euro. Dementsprechend war die Bausparsumme noch nicht voll angespart.

Die Bausparerin wehrte sich gegen die Kündigung, zog in den ersten Instanzen allerdings den Kürzeren. Jetzt hatte sie mit ihrer Klage vor dem OLG Stuttgart Erfolg. Der 9. Zivilsenat des OLG Stuttgart hielt die Kündigung für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach Darlehensnehmer Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens kündigen können. Denn nach den allgemeinen Bausparbedingungen sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Bausparkasse das Bausparguthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele dabei keine Rolle, so der Senat.

Im konkreten Fall habe die Bausparerin ihre Zahlungen eingestellt und die Bausparkasse habe das Ruhen des Vertrags geduldet ohne von ihrem kurzfristigen vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Daher sei nicht schutzbedürftig und können sich später nicht auf die Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen.

„Das Urteil kann allen Bausparern Mut machen, denen die Kündigung ihres Bausparvertrags ins Haus geflattert ist. Haben erstinstanzliche Gerichte noch häufig zu Gunsten der Bausparkassen geurteilt, stellt sich das OLG Stuttgart nun mit seiner Rechtsprechung dagegen. Das kann Signalwirkung für viele weitere Fälle haben“, so Cäsar-Preller. Im konkreten Fall hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen. „Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kündigung von Bausparverträgen wäre sehr willkommen“, sagt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

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