Darlehenswiderruf bei Fernabsatzgeschäften – BGH spricht Klartext!
04.08.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (107 mal gelesen)
In einer lang ersehnten Entscheidung hat der BGH nunmehr die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäftes näher definiert. Dies ist immer dann von Bedeutung, wenn weder Darlehensvertrag noch die ihm immanente Widerrufsbelehrung die rechtlich gebotenen Hinweise über ein Fernabsatzgeschäft enthalten.
In einer lang ersehnten Entscheidung hat der BGH nunmehr die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäftes näher definiert. Dies ist immer dann von Bedeutung, wenn weder Darlehensvertrag noch die ihm immanente Widerrufsbelehrung die rechtlich gebotenen Hinweise über ein Fernabsatzgeschäft enthalten.
BGH: ".....Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung haben die Parteien Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht geschlossen. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (OLG Stuttgart, WM 2015, 1148, 1151; AG Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2005 - 42 C 204/05, juris Rn. 28; AG Frankfurt am Main, MMR 2011, 804; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 53 ff.; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b BGB Rn. 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 312b Rn. 8; Junker in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 312b Rn. 54; BeckOK BGB/ Schmidt-Räntsch, Edition 7, Stand: 1. Februar 2007, § 312b Rn. 33; dies., VuR 2000, 427, 428; Hahn/Wilmer, Handbuch des Fernabsatzrechts, 2005, S. 49; dies., Fernabsatzrecht, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 12; Lütcke, Fernabsatzrecht, 2002, § 312b BGB Rn. 60 f.; Härting, Fernabsatzgesetz, 2000, § 1 Rn. 69; Reich, EuZW 1997, 581, 582; Gößmann, MMR 1998, 88, 89; Meents, CR 2000, 610 f.; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1274 f.; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1152; Schmittmann,K&R 2004, 361, 362; offen BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 , WM 2016, 968 Rn. 28). Das ergibt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (dazu BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 , WM 2010, 2126 Rn. 18, vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13 , WM 2014, 1146 Rn. 19 und vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 , WM 2017, 1711 Rn. 38 ff. sowie - I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 [BGH 07.07.2016 - I ZR 68/15] Rn. 35 ff.) des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Sowohl Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19) als auch Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) definieren einen Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, bei dem der Lieferer "für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet" bzw. bei dem der Anbieter "für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet". Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass "die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind" (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C-511/08 , ZIP 2010, 373 [LG Nürnberg 08.02.2010 - 1 HK O 8471/09] Rn. 27). Entsprechend erkannte schon der Gesetzgeber des § 1 FernAbsG, bei Vertreterbesuchen oder Ähnlichem liege kein Fernabsatz vor (BT-Drucks. 14/2658, S. 30). Mit der Einführung des § 312b Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der wörtlich aus § 1 FernAbsG übernommen wurde (BT-Drucks. 14/6040, S. 168), und mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) änderte er an dieser unionsrechtskonformen Definition des Fernabsatzvertrags nichts (vgl. auch BTDrucks. 15/2946, S. 18). Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 , BGHZ 160, 393, 398 f. )...."
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In einer lang ersehnten Entscheidung hat der BGH nunmehr die Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäftes näher definiert. Dies ist immer dann von Bedeutung, wenn weder Darlehensvertrag noch die ihm immanente Widerrufsbelehrung die rechtlich gebotenen Hinweise über ein Fernabsatzgeschäft enthalten.
BGH: ".....Auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens zur Vertragsanbahnung haben die Parteien Fernabsatzverträge im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) nicht geschlossen. An einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" fehlt es, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter hat (OLG Stuttgart, WM 2015, 1148, 1151; AG Saarbrücken, Urteil vom 9. November 2005 - 42 C 204/05, juris Rn. 28; AG Frankfurt am Main, MMR 2011, 804; MünchKommBGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 53 ff.; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b BGB Rn. 34; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 312b Rn. 8; Junker in jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 312b Rn. 54; BeckOK BGB/ Schmidt-Räntsch, Edition 7, Stand: 1. Februar 2007, § 312b Rn. 33; dies., VuR 2000, 427, 428; Hahn/Wilmer, Handbuch des Fernabsatzrechts, 2005, S. 49; dies., Fernabsatzrecht, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 12; Lütcke, Fernabsatzrecht, 2002, § 312b BGB Rn. 60 f.; Härting, Fernabsatzgesetz, 2000, § 1 Rn. 69; Reich, EuZW 1997, 581, 582; Gößmann, MMR 1998, 88, 89; Meents, CR 2000, 610 f.; Fuchs, ZIP 2000, 1273, 1274 f.; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1152; Schmittmann,K&R 2004, 361, 362; offen BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 , WM 2016, 968 Rn. 28). Das ergibt die gebotene richtlinienkonforme Auslegung (dazu BGH, Urteile vom 29. April 2010 - I ZR 66/08 , WM 2010, 2126 Rn. 18, vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13 , WM 2014, 1146 Rn. 19 und vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 , WM 2017, 1711 Rn. 38 ff. sowie - I ZR 68/15, NJW-RR 2017, 368 [BGH 07.07.2016 - I ZR 68/15] Rn. 35 ff.) des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF. Sowohl Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19) als auch Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 vom 9. Oktober 2002, S. 16) definieren einen Fernabsatzvertrag als einen Vertrag, bei dem der Lieferer "für den Vertrag bis zu dessen Abschluss einschließlich des Vertragsabschlusses selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet" bzw. bei dem der Anbieter "für den Vertrag bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet". Nach Unionsrecht setzt der Abschluss eines Fernabsatzvertrags mithin voraus, dass "die beiden Vertragsparteien - der Lieferer und der Verbraucher - bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind" (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 28. Januar 2010 in der Rechtssache C-511/08 , ZIP 2010, 373 [LG Nürnberg 08.02.2010 - 1 HK O 8471/09] Rn. 27). Entsprechend erkannte schon der Gesetzgeber des § 1 FernAbsG, bei Vertreterbesuchen oder Ähnlichem liege kein Fernabsatz vor (BT-Drucks. 14/2658, S. 30). Mit der Einführung des § 312b Abs. 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), der wörtlich aus § 1 FernAbsG übernommen wurde (BT-Drucks. 14/6040, S. 168), und mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) änderte er an dieser unionsrechtskonformen Definition des Fernabsatzvertrags nichts (vgl. auch BTDrucks. 15/2946, S. 18). Nur in Fällen, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, besteht ein Bedürfnis für ein zweiwöchiges Widerrufsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03 , BGHZ 160, 393, 398 f. )...."
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