Jobverlust durch Kündigung? Abfindung winkt!
25.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (141 mal gelesen)
Fehlverhalten, Krankheit, wirtschaftliche Probleme Im Betrieb: Die von Arbeitgebern benannten Kündigungsgründe sind mannigfaltig und vor Gericht häufig nicht haltbar. Daher ist Arbeitnehmern anzuraten, anwaltich prüfen zu lassen, ob hiergegen vorgegangen werden kann: Hierzu das Wesentliche in Kürze:
Fehlverhalten, Krankheit, wirtschaftliche Probleme Im Betrieb: Die von Arbeitgebern benannten Kündigungsgründe sind mannigfaltig und vor Gericht häufig nicht haltbar. Daher ist Arbeitnehmern anzuraten, anwaltich prüfen zu lassen, ob hiergegen vorgegangen werden kann: Hierzu das Wesentliche in Kürze:
Der deutsche Kündigungsschutz ist bekannt für seine Arbeitnehmerfreundlichkeit. Wer eine unbefristete Festanstellung hat, kann sich in Sicherheit wähnen, so die Annahme – sofern er sich nichts zuschulden kommen lässt. Doch ganz so ist es in der Realität nicht. Insbesondere bei wirtschaftlicher Schieflage eines Unternehmens ist eine Kündigung durchaus möglich.
Gechätzte 2/3 der Kündigungen werden aus betrieblichen Gründen ausgesprüchen. Bei den sonstigen Kündigungen liegt der Grund in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers begründet.
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. In der überwiegenden Anzahl von Fällen schließen die Parteien im Gütetermin einen Vergleich, häufig auch in Verbindung mit einer Abfindung für den Arbeitnehmer.
Die Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage: Mitarbeiter müssen bis zu diesem Zeitpunkt in einem Unternehmen, das regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt, bereits länger als sechs Monate gearbeitet haben.
Zudem ist Eile geboten: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Gericht eintreffen. Krankheit oder Urlaub reichen nicht als Entschuldigung für eine verspätet eingereichte Kündigung.
Um auszuloten, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnen kann, sollten gekündigte Arbeitnehmer folgende Punkte prüfen:
Häufig lohnt sich, zunächst nach formellen Fehlern zu suchen. Namentlich das Bürgerliche Gesetzbuch und das Kündigungsschutzgesetz geben eine Anzahl von Formaliäten vor, die Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie einem Mitarbeiter kündigen wollen.
Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen und unterschrieben sein. Eine Kündigung ist nur gültig, wenn der Inhaber einer Firma, ihr Geschäftsführer oder eine hierzu bevollmächtigte Person die Kündigung ausgesprochen hat. Häufig ist eine Kündigung schon aus diesen Gründen rechtswidrig.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Kanzlei MPH Legal Services) vertritt Ihre Interessen im Arbeistrecht bundesweit.
Fehlverhalten, Krankheit, wirtschaftliche Probleme Im Betrieb: Die von Arbeitgebern benannten Kündigungsgründe sind mannigfaltig und vor Gericht häufig nicht haltbar. Daher ist Arbeitnehmern anzuraten, anwaltich prüfen zu lassen, ob hiergegen vorgegangen werden kann: Hierzu das Wesentliche in Kürze:
Der deutsche Kündigungsschutz ist bekannt für seine Arbeitnehmerfreundlichkeit. Wer eine unbefristete Festanstellung hat, kann sich in Sicherheit wähnen, so die Annahme – sofern er sich nichts zuschulden kommen lässt. Doch ganz so ist es in der Realität nicht. Insbesondere bei wirtschaftlicher Schieflage eines Unternehmens ist eine Kündigung durchaus möglich.
Gechätzte 2/3 der Kündigungen werden aus betrieblichen Gründen ausgesprüchen. Bei den sonstigen Kündigungen liegt der Grund in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers begründet.
Bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, können Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. In der überwiegenden Anzahl von Fällen schließen die Parteien im Gütetermin einen Vergleich, häufig auch in Verbindung mit einer Abfindung für den Arbeitnehmer.
Die Voraussetzung für eine Kündigungsschutzklage: Mitarbeiter müssen bis zu diesem Zeitpunkt in einem Unternehmen, das regelmäßig mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt, bereits länger als sechs Monate gearbeitet haben.
Zudem ist Eile geboten: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Gericht eintreffen. Krankheit oder Urlaub reichen nicht als Entschuldigung für eine verspätet eingereichte Kündigung.
Um auszuloten, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnen kann, sollten gekündigte Arbeitnehmer folgende Punkte prüfen:
Häufig lohnt sich, zunächst nach formellen Fehlern zu suchen. Namentlich das Bürgerliche Gesetzbuch und das Kündigungsschutzgesetz geben eine Anzahl von Formaliäten vor, die Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie einem Mitarbeiter kündigen wollen.
Kündigungen müssen immer schriftlich erfolgen und unterschrieben sein. Eine Kündigung ist nur gültig, wenn der Inhaber einer Firma, ihr Geschäftsführer oder eine hierzu bevollmächtigte Person die Kündigung ausgesprochen hat. Häufig ist eine Kündigung schon aus diesen Gründen rechtswidrig.
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Dr. jur. Martin Heinzelmann
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