Widerruf KFZ-Finanzierung! - Sieg für Darlehensnehmer vor dem LG Aurich!
22.08.2021, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (216 mal gelesen)
Widerrufsjoker Autodarlehen sticht: Das LG Aurich hat entschieden - LG Aurich, Urteil vom 08. August 2021 – 1 O 535/18:
Das LG Aurich hat entschieden - LG Aurich, Urteil vom 08. August 2021 – 1 O 535/18:
KFZ-Finanzierung kann widerrufbar sein, was zur Rückabwicklung erbrachter Leistungen und dem Wegfall der Vertragsbindung führt.
Vom Kläger finanziert wurde ein Renault Laguna Grandtour. Der Darlehensvertrag wurde sodann vom Kläger widerrufen. Dem kam die finanzierende Bank/Darlehensgeberin nicht nach. Das Landgericht Aurich sah sich für örtlich zuständig an, da sich das Fahrzeug vertragsgemäß in seinem Zuständigkeitsbereich befand und gab dem Begehren des Klägers nach Rückabwicklung der Finanzierung statt. Zudem ist dieser nach Ansicht des Gerichts nicht mehr zur Erbringung der Darlehensraten (Zins-/und Tilgung) verpflichtet.
Die Widerrufsinformation wurde vom Gericht aus zwei Gründen für rechtswidrig erachtet:
Zunächst - was genügt hätte, um dem Widerruf zum Erfolg zu verhelfen - kippte das Gericht die nachfolgende Formulierung im Darlehensvertrag:
„Jeder Vertragsteil kann gem. § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und der wichtige Grund von der jeweiligen anderen. Vertragspartei zu vertreten ist.“
Das Gericht wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH in engen Grenzen eine fristlose Kündigung auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein kann, die nicht der Risikosphäre des Kündigungsgegners entstammt (vgl. BGH NJW 2016, 3718, 3719; NJW 2017, 1378, 1387 Rn. 92 m.w.N.).
Außerdem störte sich das Gericht an der Vertragsklausel, wonach:
„für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser beträgt 1,49 % p.a. Zum anderen findet sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen sei“ .
Eine solche Formulierung verunklart die Widerrufsinformation, weil sie geeignet ist, den durchschnittlichen Darlehnsnehmer über die Folgen des von ihm erklärten Widerrufs nicht hinreichend deutlich aufzuklären.
Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, begleitet Sie beim Widerruf Ihrer KFZ-Finanzierung gegenüber Banken bundesweit.
Das LG Aurich hat entschieden - LG Aurich, Urteil vom 08. August 2021 – 1 O 535/18:
KFZ-Finanzierung kann widerrufbar sein, was zur Rückabwicklung erbrachter Leistungen und dem Wegfall der Vertragsbindung führt.
Vom Kläger finanziert wurde ein Renault Laguna Grandtour. Der Darlehensvertrag wurde sodann vom Kläger widerrufen. Dem kam die finanzierende Bank/Darlehensgeberin nicht nach. Das Landgericht Aurich sah sich für örtlich zuständig an, da sich das Fahrzeug vertragsgemäß in seinem Zuständigkeitsbereich befand und gab dem Begehren des Klägers nach Rückabwicklung der Finanzierung statt. Zudem ist dieser nach Ansicht des Gerichts nicht mehr zur Erbringung der Darlehensraten (Zins-/und Tilgung) verpflichtet.
Die Widerrufsinformation wurde vom Gericht aus zwei Gründen für rechtswidrig erachtet:
Zunächst - was genügt hätte, um dem Widerruf zum Erfolg zu verhelfen - kippte das Gericht die nachfolgende Formulierung im Darlehensvertrag:
„Jeder Vertragsteil kann gem. § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist und der wichtige Grund von der jeweiligen anderen. Vertragspartei zu vertreten ist.“
Das Gericht wies darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH in engen Grenzen eine fristlose Kündigung auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein kann, die nicht der Risikosphäre des Kündigungsgegners entstammt (vgl. BGH NJW 2016, 3718, 3719; NJW 2017, 1378, 1387 Rn. 92 m.w.N.).
Außerdem störte sich das Gericht an der Vertragsklausel, wonach:
„für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten“ habe. Dieser beträgt 1,49 % p.a. Zum anderen findet sich zwei Sätze weiter die hierzu erkennbar im Widerspruch stehende Angabe, dass „pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen sei“ .
Eine solche Formulierung verunklart die Widerrufsinformation, weil sie geeignet ist, den durchschnittlichen Darlehnsnehmer über die Folgen des von ihm erklärten Widerrufs nicht hinreichend deutlich aufzuklären.
Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, begleitet Sie beim Widerruf Ihrer KFZ-Finanzierung gegenüber Banken bundesweit.
Autor dieses Rechtstipps

Dr. jur. Martin Heinzelmann
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