Jobverlust - greift das Kündigungsschutzgesetz?
13.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (114 mal gelesen)
Wehren Sie sich gegen die Kündigung Ihres Arbeitsplatzes!
In Betrieben oder Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes mit Ausnahme der der §§ 4-7 (Klageverfahren) und des § 13 Abs. 1, S. 1 u. 2 KSchG (außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungsgründe) nicht.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, gilt noch die Grenze von fünf oder weniger Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Soweit das Kündigungsschutzgesetz greift (das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben), hängt die Wirksamkeit der Kündigung davon ab, ob sie sozial gerechtfertigt ist. im Regelfall ist eine Kündigung dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die
-in der Person,
-in dem Verhalten des Arbeitnehmers,
-durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen,
bedingt ist.
Dem Arbeitgeber darf die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar sein. Der Arbeitgeber muss immer eine negative Zukunftsprognose treffen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für oder gegen die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sprechen. Die Kündigung darf zudem nur die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten sein.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann (Kanzlei MPH Legal Services) vertritt Ihre Interessen in Kündigungsverfahren bundesweit.
In Betrieben oder Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes mit Ausnahme der der §§ 4-7 (Klageverfahren) und des § 13 Abs. 1, S. 1 u. 2 KSchG (außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungsgründe) nicht.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, gilt noch die Grenze von fünf oder weniger Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Soweit das Kündigungsschutzgesetz greift (das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestanden haben), hängt die Wirksamkeit der Kündigung davon ab, ob sie sozial gerechtfertigt ist. im Regelfall ist eine Kündigung dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die
-in der Person,
-in dem Verhalten des Arbeitnehmers,
-durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb entgegenstehen,
bedingt ist.
Dem Arbeitgeber darf die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht zumutbar sein. Der Arbeitgeber muss immer eine negative Zukunftsprognose treffen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für oder gegen die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sprechen. Die Kündigung darf zudem nur die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten sein.
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