Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasing-KFZ:
12.09.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (264 mal gelesen)
Landgericht Stuttgart bejaht gutgläubigen Erwerb eines gestohlenen Fahrzeugs.
LG Stuttgart: Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasing-KFZ:
Verkauft ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug unter Vorlage eines (gefälschten) Kfz-Briefs an einen Dritten, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen gutgläubig Eigentum erwerben und hat dann einen Anspruch gegen die Leasinggesellschaft auf Herausgabe des echten KFZ-Briefs.
Einen derart gelagerten Fall hätte das LG Stuttgart im Jahr 2019 ( Urteil vom 18.01.2019 – 23 O 166/18) zu entscheiden.Dort klagte ein Fahrzeugkäufer gegen die Leasinggesellschaft seines Verkäufers auf Herausgabe des dort hinterlegten Kfz-Briefs.
Die Leasinggesellschaft machte widerklagend einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des Fahrzeugs gegen den Käufer geltend.
Das LG sprach daraufhin dem Käufer Recht zu und wies damit einhergehend den Anspruch der Leasinggesellschaft ab - der Käufer hatte das Fahrzeug durch den Leasingnehmer gutgläubig erworben, da der Betrug für ihn nicht erkennbar war.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:Die Leasinggesellschaft überließ dem Leasingnehmer und späteren Verkäufer eine Mercedes E- Klasse. Dieser inseriert das Fahrzeug auf dem Internet-Verkaufsportal „mobile.de“ für etwa 30.000 €.
Nach einem Treffen einigten sich der Leasingnehmer und sein Käufer auf einen Kaufpreis von 27.300 €. Kurz nach der Kaufabwicklung, in deren Rahmen dem Käufer auch ein Kfz-Briefs übergeben wurde, wurde diesem das Auto gestohlen.Obwohl die Polizei das Fahrzeug wieder sicherstellen konnte, kam es zu einer ärgerlichen Situation für den Käufer. Es stellte sich heraus, dass der Verkäufer nicht selbst Eigentümer des Fahrzeugs war, sondern dieses tatsächlich einer Leasinggesellschaft gehörte. Auch der bei Kauf übergebene Fahrzeugbrief erwies sich als Fälschung.
Die Entscheidung des LG Stuttgart ist durch einen gutgläubigen Eigentumserwerb des Käufers begründet.Der gutgläubige Erwerb ist in den §§ 932 ff. BGB geregelt.
Grundsätzlich kann das Eigentum an einer Sache nur vom bisherigen Eigentümer rechtsgeschäftlich erworben werden. In einigen Fällen jedoch ersetzt der gute Glaube des Erwerbers die mangelnde Veräußerungsbefugnis des Verkäufers.
Gutgläubigkeit setzt ihr bei voraus, dass der Erwerber nicht von der fehlenden Eigentümerstellung des Verkäufers wusste und von dieser auch nicht wissen musste.Wissen muss der Erwerber von solchen Tatsachen, die ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (§ 932 Abs. 2 BGB).
In dem durch das LG Stuttgart zu entscheidenden Fall konnte dem Erwerber keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Insbesondere konnte er auf den gefälschten Kfz-Brief vertrauen und auch die fehlende Übergabe der Zweitschlüssel hätte bei ihm keine Zweifel wecken müssen.
Daher konnte die Leasinggesellschaft keine Herausgabe des Fahrzeugs von ihm verlangen. Der Käufer hatte hingegen jedoch einen Anspruch gegen die Leasinggesellschaft auf Herausgabe des Kfz Briefes.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen bundesweit.
LG Stuttgart: Gutgläubiger Erwerb eines unterschlagenen Leasing-KFZ:
Verkauft ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug unter Vorlage eines (gefälschten) Kfz-Briefs an einen Dritten, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen gutgläubig Eigentum erwerben und hat dann einen Anspruch gegen die Leasinggesellschaft auf Herausgabe des echten KFZ-Briefs.
Einen derart gelagerten Fall hätte das LG Stuttgart im Jahr 2019 ( Urteil vom 18.01.2019 – 23 O 166/18) zu entscheiden.Dort klagte ein Fahrzeugkäufer gegen die Leasinggesellschaft seines Verkäufers auf Herausgabe des dort hinterlegten Kfz-Briefs.
Die Leasinggesellschaft machte widerklagend einen Herausgabeanspruch hinsichtlich des Fahrzeugs gegen den Käufer geltend.
Das LG sprach daraufhin dem Käufer Recht zu und wies damit einhergehend den Anspruch der Leasinggesellschaft ab - der Käufer hatte das Fahrzeug durch den Leasingnehmer gutgläubig erworben, da der Betrug für ihn nicht erkennbar war.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:Die Leasinggesellschaft überließ dem Leasingnehmer und späteren Verkäufer eine Mercedes E- Klasse. Dieser inseriert das Fahrzeug auf dem Internet-Verkaufsportal „mobile.de“ für etwa 30.000 €.
Nach einem Treffen einigten sich der Leasingnehmer und sein Käufer auf einen Kaufpreis von 27.300 €. Kurz nach der Kaufabwicklung, in deren Rahmen dem Käufer auch ein Kfz-Briefs übergeben wurde, wurde diesem das Auto gestohlen.Obwohl die Polizei das Fahrzeug wieder sicherstellen konnte, kam es zu einer ärgerlichen Situation für den Käufer. Es stellte sich heraus, dass der Verkäufer nicht selbst Eigentümer des Fahrzeugs war, sondern dieses tatsächlich einer Leasinggesellschaft gehörte. Auch der bei Kauf übergebene Fahrzeugbrief erwies sich als Fälschung.
Die Entscheidung des LG Stuttgart ist durch einen gutgläubigen Eigentumserwerb des Käufers begründet.Der gutgläubige Erwerb ist in den §§ 932 ff. BGB geregelt.
Grundsätzlich kann das Eigentum an einer Sache nur vom bisherigen Eigentümer rechtsgeschäftlich erworben werden. In einigen Fällen jedoch ersetzt der gute Glaube des Erwerbers die mangelnde Veräußerungsbefugnis des Verkäufers.
Gutgläubigkeit setzt ihr bei voraus, dass der Erwerber nicht von der fehlenden Eigentümerstellung des Verkäufers wusste und von dieser auch nicht wissen musste.Wissen muss der Erwerber von solchen Tatsachen, die ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (§ 932 Abs. 2 BGB).
In dem durch das LG Stuttgart zu entscheidenden Fall konnte dem Erwerber keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Insbesondere konnte er auf den gefälschten Kfz-Brief vertrauen und auch die fehlende Übergabe der Zweitschlüssel hätte bei ihm keine Zweifel wecken müssen.
Daher konnte die Leasinggesellschaft keine Herausgabe des Fahrzeugs von ihm verlangen. Der Käufer hatte hingegen jedoch einen Anspruch gegen die Leasinggesellschaft auf Herausgabe des Kfz Briefes.
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Autor dieses Rechtstipps

Dr. jur. Martin Heinzelmann
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