Fahrverbot rechtswidrig? Bußgeldbescheid rechtswidrig? Einspruch jetzt!
09.07.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (126 mal gelesen)
Gesetzgeber begeht Formfehler. Tausende von Bußgeldbescheiden wohl rechtswidrig! Einspruch jetzt!
Erst am 28.04.2020 trat ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft, der wesentlich härtere Sanktionen für Verkehrsverstöße vorsah. Heute, nicht einmal drei Monate später, gelten in 14 von 16 Bundesländern (Ausnahmen sind Bremen und Thüringen) wieder die Vorschriften des alten Bußgeldkatalogs. Grund hierfür ist ein Formfehler beim Erlass der Bußgeldverordnung, der zu dessen Nichtigkeit führt.
Durch die Regelungen des neuen Bußgeldkatalogs wurde insbesondere die Schwelle für die Verhängung eines Fahrverbots erheblich herabgesetzt.
Während nach dem neuen Bußgeldkatalog ein Fahrverbot bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 26 km/h außerorts und 21 km/h innerorts verhängt wurde, gelten nun jedoch wieder die alten Vorschriften, nach denen ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 41 km/h außerorts und 31 km/h innerorts angeordnet wird.
Doch wie wirkt sich dies auf jene Fälle aus, in denen im Zeitraum zwischen dem 28.04.2020 und dem jetzigen Zeitpunkt ein Verstoß begangen wurde und nun der Erlass eines Bußgeldbescheides droht oder bereits erfolgt ist?
Nach Schätzungen des ADAC betrifft dies etwa eine Million Verkehrsverstöße, von denen circa 100.000 mit einem Fahrverbot belegt sind.
In diesen Fällen lohnt es sich, die Umstände des Falles genauer zu prüfen und zu hinterfragen. Denn in den meisten Fällen kann erfolgreich gegen die angedrohten oder bereits angeordneten Sanktionen vorgegangen werden.
Ein solches Vorgehen ist bereits bei Zustellung eines Anhörungsbogens sinnvoll. In diesem Fall sollte der Betroffene mit der zuständigen Behörde in Kontakt treten und unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Verordnung die Einstellung des Verfahrens fordern.
Ist bereits ein Bußgeldbescheid ergangen, kann hiergegen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides Einspruch gegen eingelegt werden. Im Rahmen dieses Einspruchs kann dann ebenfalls die Unwirksamkeit der Verordnung geltend gemacht und auf diesem Wege die Einstellung des Verfahrens gefordert werden.
Selbst dann, wenn die Einspruchsfrist bereits verstrichen ist und ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliegt, ist die Situation nicht aussichtslos- in solchen Fällen kann bei der Behörde aufgrund der gegebenen Unsicherheiten um einen Aufschub der Vollstreckung gebeten werden.
Sollte bereits ein Fahrverbot verhängt worden sein, kann zudem versucht werden, im Wege eines sogenannten Gnadenverfahrens die Aufhebung des Fahrverbots und Herausgabe des Führerscheins zu erreichen.
In jedem Fall gilt jedoch: Es sollte schnell gehandelt werden. Steht der Erlass eines Bußgeldbescheides im Raum oder ist ein solcher schon ergangen, sollten Sie sich im besten Fall schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen, um die Zweckmäßigkeit des weiteren Vorgehens zu besprechen und so eine drohende Strafe zu verhindern oder bereits verhängte Sanktionen abzuwehren.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Beschuldigter (Kanzlei MPH Legal Services).
www.mph-legal.de
Erst am 28.04.2020 trat ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft, der wesentlich härtere Sanktionen für Verkehrsverstöße vorsah. Heute, nicht einmal drei Monate später, gelten in 14 von 16 Bundesländern (Ausnahmen sind Bremen und Thüringen) wieder die Vorschriften des alten Bußgeldkatalogs. Grund hierfür ist ein Formfehler beim Erlass der Bußgeldverordnung, der zu dessen Nichtigkeit führt.
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Während nach dem neuen Bußgeldkatalog ein Fahrverbot bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 26 km/h außerorts und 21 km/h innerorts verhängt wurde, gelten nun jedoch wieder die alten Vorschriften, nach denen ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 41 km/h außerorts und 31 km/h innerorts angeordnet wird.
Doch wie wirkt sich dies auf jene Fälle aus, in denen im Zeitraum zwischen dem 28.04.2020 und dem jetzigen Zeitpunkt ein Verstoß begangen wurde und nun der Erlass eines Bußgeldbescheides droht oder bereits erfolgt ist?
Nach Schätzungen des ADAC betrifft dies etwa eine Million Verkehrsverstöße, von denen circa 100.000 mit einem Fahrverbot belegt sind.
In diesen Fällen lohnt es sich, die Umstände des Falles genauer zu prüfen und zu hinterfragen. Denn in den meisten Fällen kann erfolgreich gegen die angedrohten oder bereits angeordneten Sanktionen vorgegangen werden.
Ein solches Vorgehen ist bereits bei Zustellung eines Anhörungsbogens sinnvoll. In diesem Fall sollte der Betroffene mit der zuständigen Behörde in Kontakt treten und unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Verordnung die Einstellung des Verfahrens fordern.
Ist bereits ein Bußgeldbescheid ergangen, kann hiergegen innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides Einspruch gegen eingelegt werden. Im Rahmen dieses Einspruchs kann dann ebenfalls die Unwirksamkeit der Verordnung geltend gemacht und auf diesem Wege die Einstellung des Verfahrens gefordert werden.
Selbst dann, wenn die Einspruchsfrist bereits verstrichen ist und ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliegt, ist die Situation nicht aussichtslos- in solchen Fällen kann bei der Behörde aufgrund der gegebenen Unsicherheiten um einen Aufschub der Vollstreckung gebeten werden.
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In jedem Fall gilt jedoch: Es sollte schnell gehandelt werden. Steht der Erlass eines Bußgeldbescheides im Raum oder ist ein solcher schon ergangen, sollten Sie sich im besten Fall schnellstmöglich anwaltlich beraten lassen, um die Zweckmäßigkeit des weiteren Vorgehens zu besprechen und so eine drohende Strafe zu verhindern oder bereits verhängte Sanktionen abzuwehren.
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