Führerschein futsch - was nun?

27.05.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (106 mal gelesen)
Wenn Autofahrer über zwangsläufig zu Fußgängern werden, sind sie erst einmal sauer. Doch wir groß der Ärger wird, hängt vom Vorwurf der Behörde ab.

Allein im Jahre 2016 wurde fast 500000 Fahrverbote ausgesprochen!

Diese sind aber nicht gleichbedeutend mit dem Entzug der Fahrerlaubnis. Entzogen wird die Fahrerlaubnis hauptsächlich dann, wenn jemand 8 Punkte im Fahreignungsregister angehäuft hat oder eine (schwerwiegende) Alkohlfahrt Gegenstand des Tatvorwurfs gewesen ist.

Beim Entzug der Fahrerlaubnis bedarf es der Neuerteilung. Häufig ist auch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) Bedingung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dies dann nach einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten. 

Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblichen Ausmaßes werden hingegen regelmäßig mit einem blosen Fahrverbot von 1-3 Monaten sanktioniert. Die Fahrerlaubnis belibt hier unangetastes, lediglich der Führerschein muss in amtliche Verwahrung, dies ist in der Regel die Bußgeldbehörde. 

Manchmal gelingt es, das Fahrverbot auch nur auf eine (Fahrzeug-)Klasse zu beschränken, sodass die Fahrerlaubnis von Berufugskraftfahrern partiell aufrecht erhalten bleibt. 

Wird der Führerschein entzogen, ist regelmäßig eine Geldbuße von € 150,00.- fällig. Die Gebühren für die Neuerteilung liegen zwischen € 140,00.- und € 265,00.-. Bei Fahrverboten von einem Monat liegt das Bußgeld zwischen € 120,00.- und € 240,00.-.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Sie gegenüber Behörden und Gerichten in Ihren Führerschein- und Bußgeldangelegenheiten: Rufen Sie uns an!


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. jur. Martin Heinzelmann

MPH Legal Services

   (35 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (118)

Anschrift
Remstalstraße 21
70374 Stuttgart
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Martin Heinzelmann