Kanzleierfolg (Darlehenswiderruf) gegenüber LBBW/BW-Bank vor dem OLG Stuttgart!

12.07.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (144 mal gelesen)
Kanzleierfolg (Darlehenswiderruf) gegenüber LBBW/BW-Bank vor dem OLG Stuttgart!

Stuttgart, 19.06.2018: Erfolg eines Darlehensnehmers gegenüber der Landesbank Baden-Württemberg!

Kanzleierfolg (Darlehenswiderruf) gegenüber LBBW/BW-Bank vor dem OLG Stuttgart!

Stuttgart, 19.06.2018: Erfolg eines Darlehensnehmers gegenüber der Landesbank Baden-Württemberg!

Die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vergleicht sich auf Vorschlag des 6. Zivilsenats des OLG Stuttgart (Az.: 6 U 179/17) auf einen Vergleich mit dem Darlehensnehmer in einer Darlehenswiderrufs- angelegenheit.

Der Vergleich ermöglicht dem Darlehensnehmer den sofortigen Vertragsausstieg ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Desweiteren darf sich der Darlehensnehmer, welcher das Darlehen im Jahre 2010 bei der Baden-Württembergischen Bank (BW-Bank) abgeschlossen hatte, über eine veritable Nutzungsentschädigung (auf den von ihm erbrachten Kapitaldienst) freuen. Die Baden-Württembergische Bank ist ein zur Landesbank Baden-Württemberg gehörendes Kreditinstitut mit Sitz in Stuttgart, welches in den vergangenen Jahren besonders auf dem Gebiet der Darlehensvergabe an Verbraucher aktiv war. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung, welche der LBBW/BW-Bank in dem Verfahren zum Verhängnis wurde, lautete, in Auszügen, wie folgt:

"...

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

- eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Abschluss des Darlehensvertrages. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt der rechtzeitige Absendung des Widerrufs..."

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung (sog. Zweipunkt-/Zweistrich-Widerrufsbelehrung) wurde von der Bank tausendfach verwendet und zum Bestandteil der Darlehensverträge gemacht.

Die Kanzlei MPH Legal Services, welche das Verfahren vor beiden Instanzen für den Kläger geführt hatte, freut sich über diesen Erfolg. So sind auch die vermeintlich großen Baufinanzierungsbanken nicht vor einer Darlehensrückabwicklung auf Grundlage fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gefeit.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt Ihren Darlehenswiderrufsfall bundesweit gegenüber Sparkassen, Genossenschafts- und Volksbanken sowie Privatbanken. Kontaktieren Sie uns.


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