Sparkontoinhaber aufgepasst! Auszahlungsanspruch gegenüber Eltern/Großeltern (BGH, Beschl. v. 17.07.2019 - XII ZB 425/18)?
25.12.2019, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (232 mal gelesen)
Anspruch auf Zahlung des abgehobenen Geldes von einem auf eigenen Namen eingerichteten Sparbuchs.
Sparkontoinhaber aufgepasst! Auszahlungsanspruch gegenüber Eltern/Großeltern (BGH, Beschl. v. 17.07.2019 - XII ZB 425/18)?
Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit de Frage beschäftigt, wer Kontoinhaber eines Sparkontos ist und wer hierüber gegenüber der Bank folglich als Berechtigter verfügen darf und Abhebungen vornehmen und für sich behalten dar.
Hier stellt sich zwischen Großeltern, Eltern und den bedachten Enkeln/Kindern häufig die Frage, wer gegenüber der Bank Konto- und damit Forderungsinhaber und wer Verfügungsberechtigter ist.
Die Bank kann zunächst wirksam/schuldbefreiend an Inhaber des Sparbuchs Guthaben ausbezahlen. Das Sparbuch ist ein qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne von § 808 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierbei wir die Bank durch Auszahlung an jeden Inhaber von Ihrer Leistungspflicht befreit.
Kontoinhaber eines Sparbuchs ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll.
Allein aus dem Umstand heraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand gegeben haben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügungsmacht über das Sparbuch und Sparguthaben vorbehalten wollten (BGH, FamRZ 2005, 510).
Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern/Großeltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparbuch zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich und nur nachrangig die rechtliche Beziehung zur Bank.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Bankkunden bundesweit.
Sparkontoinhaber aufgepasst! Auszahlungsanspruch gegenüber Eltern/Großeltern (BGH, Beschl. v. 17.07.2019 - XII ZB 425/18)?
Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst mit de Frage beschäftigt, wer Kontoinhaber eines Sparkontos ist und wer hierüber gegenüber der Bank folglich als Berechtigter verfügen darf und Abhebungen vornehmen und für sich behalten dar.
Hier stellt sich zwischen Großeltern, Eltern und den bedachten Enkeln/Kindern häufig die Frage, wer gegenüber der Bank Konto- und damit Forderungsinhaber und wer Verfügungsberechtigter ist.
Die Bank kann zunächst wirksam/schuldbefreiend an Inhaber des Sparbuchs Guthaben ausbezahlen. Das Sparbuch ist ein qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne von § 808 Abs. 1 S. 1 BGB. Hierbei wir die Bank durch Auszahlung an jeden Inhaber von Ihrer Leistungspflicht befreit.
Kontoinhaber eines Sparbuchs ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll.
Allein aus dem Umstand heraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand gegeben haben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügungsmacht über das Sparbuch und Sparguthaben vorbehalten wollten (BGH, FamRZ 2005, 510).
Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern/Großeltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparbuch zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich und nur nachrangig die rechtliche Beziehung zur Bank.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Bankkunden bundesweit.
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Dr. jur. Martin Heinzelmann
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