Wenn die Bank plötzlich kündigt! Wehren Sie sich!
21.12.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (90 mal gelesen)
Wenn die Bank plötzlich kündigt! Wehren Sie sich!
Das Kündigungsrecht eines Darlehensgebers ist in § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt:
Demnach darf die Kündigung eines gewährten Kredites dann ausgesprochen werden, wenn der Darlehensnehmer mit zwei Raten und 10 % der Darlehenssumme in Verzug ist.
Beträgt die Laufzeit mehr als drei Jahre reichen bereits 5 % aus. Weitere Voraussetzung, damit die Kündigung rechtens ist. ist der Zugang einer schriftliche Mahnung mit einer Frist zur Begleichung der offenen Raten von 14 Tagen und ein Gesprächsangebot zur gemeinsamen Lösungsfindung.
Laut Oberlandesgericht Karlsruhe (Urt. v. 19.11.2013, 9 U 43/12) ist eine außerirdische Kündigung des Verbraucherdarlehens durch den Darlehensgeber dann unwirksam, wenn in der zuvor versandten Mahnung eine zu hohe Forderung genannt wurde. In dem Fall konnte ein Darlehensnehmer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seine vertraglich vereinbarten Raten nicht mehr begleichen. Daraufhin mahnte dessen Bank schriftlich unter Fristsetzung den Gesamtrückstand an und drohte mit Kündigung, die dann nach Ablauf auch ausgesprochen wurde.
Weil jedoch die Bank in dem aufgeführten Gesamtrückstand auch unzulässig erhobene Rücklastschrift- und Mahngebühren aufführte, erachtete das OLG Karlsruhe die Kündigung als unwirksam.
Begründung: Die Voraussetzungen nach den Vorschriften des BGB lagen nicht vor, § 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB.
MPH Legal Services Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen gegenüber Banken bundesweit.
Das Kündigungsrecht eines Darlehensgebers ist in § 498 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt:
Demnach darf die Kündigung eines gewährten Kredites dann ausgesprochen werden, wenn der Darlehensnehmer mit zwei Raten und 10 % der Darlehenssumme in Verzug ist.
Beträgt die Laufzeit mehr als drei Jahre reichen bereits 5 % aus. Weitere Voraussetzung, damit die Kündigung rechtens ist. ist der Zugang einer schriftliche Mahnung mit einer Frist zur Begleichung der offenen Raten von 14 Tagen und ein Gesprächsangebot zur gemeinsamen Lösungsfindung.
Laut Oberlandesgericht Karlsruhe (Urt. v. 19.11.2013, 9 U 43/12) ist eine außerirdische Kündigung des Verbraucherdarlehens durch den Darlehensgeber dann unwirksam, wenn in der zuvor versandten Mahnung eine zu hohe Forderung genannt wurde. In dem Fall konnte ein Darlehensnehmer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten seine vertraglich vereinbarten Raten nicht mehr begleichen. Daraufhin mahnte dessen Bank schriftlich unter Fristsetzung den Gesamtrückstand an und drohte mit Kündigung, die dann nach Ablauf auch ausgesprochen wurde.
Weil jedoch die Bank in dem aufgeführten Gesamtrückstand auch unzulässig erhobene Rücklastschrift- und Mahngebühren aufführte, erachtete das OLG Karlsruhe die Kündigung als unwirksam.
Begründung: Die Voraussetzungen nach den Vorschriften des BGB lagen nicht vor, § 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB.
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