Abfindung jetzt - Arbeitsrecht - Arbeitnehmer aufgepasst!

04.09.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (141 mal gelesen)
Abfindung/goldener Fallschirm winkt! Kündigung schon deshalb nicht kampflos hinnehmen!

Der Abfindungsanspruch- wann und in welcher Höhe er besteht

Wird das Arbeitsverhältnis beendet kann dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung zustehen. Ein solcher Anspruch ist jedoch zunächst nicht generell gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Unter welchen Voraussetzungen ein Abfindungsanspruch besteht und in welcher Höhe, soll im folgenden thematisiert werden.

Wann und in welcher Höhe ein Abfindungsanspruch besteht

Zunächst ist anzumerken, dass dem Arbeitnehmer nicht in jedem Fall der Kündigung ein Abfindungsanspruch zusteht.

Ein solcher besteht vielmehr nur in folgenden Fällen:

Abfindungsanspruch im Kündigungsschutzprozess

Wurde der Arbeitnehmer gekündigt und erhebt daraufhin Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht, kommt es zu einem Kündigungsscutzprozess. Stellt sich im Rahmen dieses Kündigungsschutzprozesses heraus, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam war, müsste das Arbeitsverhältnis grundsätzlich fortgeführt werden. Durch den vorangegangenen Prozess und etwaige Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist dennoch häufig eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beteiligten nicht mehr angenehm. In solchen Fällen kann das Arbeitsverhältnis durch Urteil gegen Zahlung einer Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG aufgelöst werden.

Die Höhe der Abfindung wird dabei durch das Arbeitsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestimmt.

Insbesondere sind hierbei die Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Art der Beschäftigung, der Grad der Unwirksamkeit der Kündigung und ein eventuelles Verschulden des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Hierbei können grundsätzlich Abfindungen bis zu 12 Monatsverdiensten festgesetzt werden, im Einzelfall, bei langer Betriebszugehörigkeit oder höherem Alter des Arbeitnehmers sogar bis zu 15 oder 18 Monatsgehälter.

Abfindungsanspruch nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers kann auch nach § 113 BetrVG bestehen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durchführt, ohne sich um einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zu bemühen oder ohne zwingenden Grund von einem solchen Ausgleich abweicht und den Arbeitnehmer deshalb entlässt.

Hinsichtlich der Höhe der Abfindung gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingte Kündigung

Wird dem Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, kann ein Abfindungsanspruch nach § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestehen. Dieser stellt jedoch keinen unbedingten Anspruch des Arbeitnehmers dar- vielmehr steht es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er das Risiko einer Kündigungsschutzklage in Kauf nimmt, oder im Wege einer Abfindung den Arbeitnehmer zu einem „Klageverzicht“ bewegen möchte.

Damit ein entsprechender Abfindungsanspruch besteht, muss der Arbeitgeber hierfür zunächst einen Hinweis auf eine mögliche Abfindungszahlung in der Kündigungserklärung niederschreiben. Erhebt der Arbeitnehmer daraufhin in der „Drei-Wochen-First“ des KSchG keine Klage, hat er einen entsprechenden Anspruch auf Zahlung der Abfindung.

In diesem Fall bestimmt sich die Höhe der Abfindung nach § 1 a Abs. 2 KSchG und beträgt einen halben Monatslohn für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Der Abfindungsanspruch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags

Häufig wird auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Einen Anspruch hierauf hat der Arbeitnehmer jedoch nicht.

Meist wird auch hier pro Beschäftigungsjahr ein halber Monatslohn angesetzt.

Abfindungsanspruch nach Sozialplan

Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einem innerhalb des Unternehmens bestehenden Sozialplan ergeben.

In jedem Fall ist im Falle einer Kündigung die Beratung durch einen Rechtsanwalt sinnvoll gerade auch, wenn eventuell eine Abfindung im Raum steht. Dieser kann die optimale Abfindung höhe ermitteln und daraufhin mit dem Arbeitgeber in Verhandlungen eintreten.

Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Kanzlei MPH Legal Services, vertritt Ihre Interessen deutschlandweit.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. jur. Martin Heinzelmann

MPH Legal Services

   (35 Bewertungen)
Weitere Rechtstipps (118)

Anschrift
Remstalstraße 21
70374 Stuttgart
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Mobil:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Martin Heinzelmann