BGH: Unverjährter Anspruch auf fehlerfreie Widerrufsbelehrung keine Voraussetzung für Recht zum Widerruf eines Ver­braucher­darlehens­vertrags

28.08.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (119 mal gelesen)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2017
- XI ZR 555/16 -

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2017
- XI ZR 555/16 -
BGH: Unverjährter Anspruch auf fehlerfreie Widerrufsbelehrung keine Voraussetzung für Recht zum Widerruf eines Ver­braucher­darlehens­vertrags
Keine entsprechende Anwendung von § 218 Abs. 1 BGB
Das Recht zum Widerruf eines Ver­braucher­darlehens­vertrags erlischt nicht dadurch, dass der Anspruch auf Erteilung einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung verjährt ist. Eine entsprechende Anwendung von § 218 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2003 schloss ein Ehepaar zwecks Finanzierung einer Immobilie ein Darlehensvertrag über eine Summe von 175.000 EUR ab. Dieses Darlehen wurde im Jahr 2010 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 9.700 EUR abgelöst. Im Oktober 2013 erklärte das Ehepaar den Widerruf des Darlehensvertrags. Das Widerrufsrecht war noch nicht erloschen, da die Belehrung über den Widerruf fehlerhaft war. Die Bank weigerte sich jedoch die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie führte an, dass der Widerruf unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verjährt sei. Das Ehepaar sah dies anders und erhob Klage.
Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt
Während das Landgericht Mainz die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Koblenz statt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe, da der Widerruf wirksam sei. Die Verjährungseinrede der Beklagten gehe ins Leere. Das Widerrufsrecht entstehe von Gesetzes wegen und sei nicht von einem Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abhängig. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit des Widerrufs
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags habe bestanden. Er sei nicht in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjähre anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht. Es entstehe auch nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Es entstehe vielmehr ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung knüpfe, könne es auch nicht mit einem solchem Anspruch verjähren.


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