Beschuldigte(r) eines Strafverfahrens - Chance auf Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nutzen!

10.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (493 mal gelesen)
Beschuldigte, gegen die wegen einfachen und mittel schweren Delikten ermittelt wird und wo eine Verurteilung nach dem Stand der Dinge wahrscheinlich wäre, können hoffen!

Beschuldigte, gegen die wegen einfachen und mittel schweren Delikten ermittelt wird und wo eine Verurteilung nach dem Stand der Dinge wahrscheinlich wäre, können hoffen!

In vielen Fällen wird das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Zustimmung der Beteiligten, namentlich der Staatsanwaltschaft, des Beschuldigten und gegebenenfalls des Gerichts gegeben ist. HIer ist häufig auch der Verteidiger gefragt, proaktiv auf die Staatsanwaltschaft zuzugehen und einen Vorschlag zu machen sowie die Einstellungsbereitschaft des zuständigen Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft frühzeitig auszuloten.

Hat die Einstellung Erfolg, so besteht die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung ohne Urteil und Strafe, dies hier und da auch im Bereich der mittleren Kriminalität. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung muss durch die Erfüllung von Auflagen und Weisungen - häufig in Gestalt einer Geldzuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse - beseitigt werden können.

In der hiesigen Kanzleipraxis ist diese Vorgehensweise vermehrt im Bereich von Vermögens-/Straßenverkehrs- und Körperverletzungsdelikten zu beobachten und erspart allen Beteiligten ein gegebenenfalls langwieriges Gerichtsverfahren mit ungewissem Ausgang. Das Verfahren wird dabei vorläufig eingestellt. Nach vollständiger Erfüllung der Auflagen und/oder Weisungen wird das Strafverfahren durch eine Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft endgültig eingesellt.

Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen als Beschuldigter auf vielen Gebieten des Strafrechts bundesweit.


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